Der Vertrag zugunsten Dritter
Monika Jobst
Broschiertes Buch

Der Vertrag zugunsten Dritter

Rechtshistorisch und rechtsvergleichend dargestellt

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Der Vertrag zugunsten Dritter blickt auf eine lange rechtshistorische Entwicklung zurück, welche im klassischen römischen Recht ihre Wurzeln hat aber durch die römisch-rechtliche Regel alteri stipulari nemo potest grundsätzlich keine Anerkennung fand. Diese Grundregel und deren Ausnahmen begleiten dieses Rechtsinstitut durch die Epoche der Glossatoren und Kommentatoren, des Usus Modernus Pandectarum, des Naturrechts und der Historischen Rechtsschule. Erst durch die III. Teilnovelle des ABGB im Jahr 1916 wird der Vertrag zugunsten Dritter in Österreich anerkannt und in881 ABGB normiert.