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Mit Urteil vom 20.01.2015 entschied das LAG Düsseldorf (16 Sa 459/14), dass eine gegen eine GmbH verhängte Geldbuße nicht im Rahmen der Innenhaftung nach § 43 Abs. 2 GmbHG an den Geschäftsleiter weitergereicht werden könne. Zur Begründung führte das LAG Düsseldorf an, dass der mit einer Geldbuße verbundene wesentliche Zweck, eine bestimmte Ordnung zu garantieren, nicht nachträglich dadurch vereitelt werden dürfe, dass die Rechtsordnung "durch die Zivilgerichte das wiedergibt, was sie zuvor wegen individuellen Fehlverhaltens als Sanktion genommen hat". Die Arbeit untersucht den durch das LAG…mehr

Produktbeschreibung
Mit Urteil vom 20.01.2015 entschied das LAG Düsseldorf (16 Sa 459/14), dass eine gegen eine GmbH verhängte Geldbuße nicht im Rahmen der Innenhaftung nach § 43 Abs. 2 GmbHG an den Geschäftsleiter weitergereicht werden könne. Zur Begründung führte das LAG Düsseldorf an, dass der mit einer Geldbuße verbundene wesentliche Zweck, eine bestimmte Ordnung zu garantieren, nicht nachträglich dadurch vereitelt werden dürfe, dass die Rechtsordnung "durch die Zivilgerichte das wiedergibt, was sie zuvor wegen individuellen Fehlverhaltens als Sanktion genommen hat". Die Arbeit untersucht den durch das LAG Düsseldorf aufgezeigten Wertungswiderspruch zwischen zivilrechtlichem Haftungsrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht unter Fokussierung auf die Organinnenhaftung in der Aktiengesellschaft.
Autorenporträt
Lucas Jürss hat in Hamburg Rechtswissenschaften studiert. Er ist als Anwalt im Bereich des Strafrechts tätig.