27,95 €
inkl. MwSt.
Versandkostenfrei*
Versandfertig in 1-2 Wochen
payback
0 °P sammeln
  • Broschiertes Buch

Examensarbeit aus dem Jahr 2007 im Fachbereich Jura - Strafprozessrecht, Kriminologie, Strafvollzug, Note: 11 Punkte, Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main, Sprache: Deutsch, Abstract: Nach dem Verständnis in der gerichtlichen Praxis, wie auch in der wissenschaftlichen Lehre werden in den Strafverteidiger in Jugendstrafverfahren unterschiedliche Erwartungen gesetzt. Bereits die Frage des Erfordernisses seiner Verfahrensbeteiligung wurde lange und kontrovers diskutiert. Während seine Mitwirkung von den einen als wichtiger Beitrag insbesondere für die Garantie eines streng…mehr

Produktbeschreibung
Examensarbeit aus dem Jahr 2007 im Fachbereich Jura - Strafprozessrecht, Kriminologie, Strafvollzug, Note: 11 Punkte, Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main, Sprache: Deutsch, Abstract: Nach dem Verständnis in der gerichtlichen Praxis, wie auch in der wissenschaftlichen Lehre werden in den Strafverteidiger in Jugendstrafverfahren unterschiedliche Erwartungen gesetzt. Bereits die Frage des Erfordernisses seiner Verfahrensbeteiligung wurde lange und kontrovers diskutiert. Während seine Mitwirkung von den einen als wichtiger Beitrag insbesondere für die Garantie eines streng rechtsstaatlichen Verfahrens ange-sehen wird, argumentieren andere, der Verteidiger bringe allein schon durch seine Gegenwart eine Spannung in das Verfahren, die sich keines-falls günstig auf das Verfahren auswirke und darüber hinaus die Erziehungsbemühungen des Gerichts störe. Der lange geführte Streit um die Anwesenheit eines Verteidigers im Jugendstrafverfahren, insbesondere um die Frage, ob er sich überhaupt in das Erziehungskonzept des Jugendgerichtsgesetzes einbinden lässt, wird heute weitestgehend als überwunden angesehen. Das schließt allerdings nicht aus, dass Verteidiger manchmal immer noch von Jugendrichtern, Staatsanwälten, aber auch Jugendgerichtshelfern als "Störenfried" in der sonst so "einvernehmlichen" Kommunikation angesehen werden.Die Kontroverse ob und wenn ja inwieweit der Verteidiger dem Erziehungsgedanken verpflichtet sein soll, ist allerdings noch nicht geklärt. Die Meinungen gehen weit auseinander, von der völligen Ablehnung einer pädagogischen Mitverpflichtung bis zu einer "Kooperationspflicht" des Verteidigers mit dem Gericht.In der vorliegenden Arbeit soll untersucht werden, ob der Strafverteidiger im Verfahren gegen Jugendliche Organ der Rechtspflege, Interessenvertreter und/oder Erzieher ist. Welche Ansprüche werden an den Erziehungsgedanken im heutigen Jugendstrafprozess gestellt, welche Bedeutung hat er für den Jugendstrafverteidiger und inwiefern ist dieser letztlich an ihn gebunden?Die Belange des Jugendlichen, sein Verhältnis zu dem Verteidiger, unter Berücksichtigung pädagogischer Konzeptionen sowie verfassungsrechtlicher Garantien, und seine Stellung im Verfahren sollen stets beachtet und in die Bearbeitung mit einbezogen werden.Zusätzlich soll es Ziel dieser Arbeit sein, auch historisch und unter Berücksichtigung praktischer Erfahrungswerte, einen Überblick über die Situation des Jugendstrafverteidigers zu verschaffen.