Schade – dieser Artikel ist leider ausverkauft. Sobald wir wissen, ob und wann der Artikel wieder verfügbar ist, informieren wir Sie an dieser Stelle.
  • Broschiertes Buch

Der Rechtsbruchtatbestand (§ 4 Nr. 11 i. V. m. § 3 Abs. 1 UWG) spielt im UWG eine zentrale Rolle. Bisweilen erscheint der Rechtsbruchtatbestand als ein "Meta-Recht", das in alle Bereiche des Rechts hineinragt. Ungeachtet dessen sind die dogmatischen Grundlagen des Rechtsbruchtatbestands weiterhin ungeklärt.
Sarah Frey-Gruber kommt zu dem Ergebnis, dass der Rechtsbruchtatbestand eine spezialgesetzliche Ausprägung von § 823 Abs. 2 BGB bzw. des allgemeinen quasinegatorischen Unterlassungsanspruchs darstellt. Auf dieser dogmatischen Basis lassen sich die zahlreichen Auslegungsfragen, die die
…mehr

Produktbeschreibung
Der Rechtsbruchtatbestand (§ 4 Nr. 11 i. V. m. § 3 Abs. 1 UWG) spielt im UWG eine zentrale Rolle. Bisweilen erscheint der Rechtsbruchtatbestand als ein "Meta-Recht", das in alle Bereiche des Rechts hineinragt. Ungeachtet dessen sind die dogmatischen Grundlagen des Rechtsbruchtatbestands weiterhin ungeklärt.

Sarah Frey-Gruber kommt zu dem Ergebnis, dass der Rechtsbruchtatbestand eine spezialgesetzliche Ausprägung von § 823 Abs. 2 BGB bzw. des allgemeinen quasinegatorischen Unterlassungsanspruchs darstellt. Auf dieser dogmatischen Basis lassen sich die zahlreichen Auslegungsfragen, die die wettbewerbsrechtliche Praxis immer wieder beschäftigen, sachgerecht lösen. Zugleich wirft diese dogmatische Einordnung die bislang kaum gestellte Frage auf, warum es des Rechtsbruchtatbestands überhaupt bedarf. Aus materiellrechtlicher Sicht ist der spezifisch wettbewerbsrechtliche Rechtsbruchtatbestand überflüssig. Auch die weitreichende Regelung der Aktivlegitimation, die insbesondere zueiner Klagebefugnis von Verbänden und Kammern führt, vermag den Rechtsbruchtatbestand nicht zu rechtfertigen. Letztlich findet der deutsche Rechtsbruchtatbestand auch in den meisten europäischen Rechtsordnungen keine Entsprechung. Im Ergebnis schlägt die Autorin eine Streichung des Rechtsbruchtatbestands vor. Sie leistet damit einen Beitrag zur Bekämpfung der im Wettbewerbsrecht anzutreffenden Überregulierung und zu einer Angleichung der europäischen Wettbewerbsrechtordnungen.