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Studienarbeit aus dem Jahr 2001 im Fachbereich Ethnologie / Volkskunde, , Sprache: Deutsch, Abstract: Aufgabenstellung dieser Hausarbeit ist es, einen kurzen Überblick über die Erkenntnisquellen der ethnologischen Rechtforschung zu geben. Im besonderen soll dabei der Fragebogen Jürgen Kohlers von 1896 untersucht werden. Die Anfänge der Rechtsethnologie bilden dabei Evolutionisten wie Bachofen (Mutterrecht) oder Morgan (Urgesellschaft, Eigentum). Sie formulierten in ihren Werken Vorstellungen von einer einheitlichen Entwicklung der Kulturen über mehrere Kulturstufen (z.B. Bachofen: vom…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2001 im Fachbereich Ethnologie / Volkskunde, , Sprache: Deutsch, Abstract: Aufgabenstellung dieser Hausarbeit ist es, einen kurzen Überblick über die Erkenntnisquellen der ethnologischen Rechtforschung zu geben. Im besonderen soll dabei der Fragebogen Jürgen Kohlers von 1896 untersucht werden. Die Anfänge der Rechtsethnologie bilden dabei Evolutionisten wie Bachofen (Mutterrecht) oder Morgan (Urgesellschaft, Eigentum). Sie formulierten in ihren Werken Vorstellungen von einer einheitlichen Entwicklung der Kulturen über mehrere Kulturstufen (z.B. Bachofen: vom Mutterrecht zum entwickelten Vaterrecht), die allen Gesellschaften gemeinsam sind, hin zur entwickelten, modernen, in ihren Augen europäischen, Zivilisation. In ihren Theorien verharren die sogenannten Natur- und Halbkulturvölker auf niedrigeren Stufen der Entwicklung und müssen erzogen werden, was in ihrer Zeit letztlich den Kolonialismus rechtfertigen soll. Die Anfänge der ethnologischen Rechtsforschung in Deutschland bilden in dieser Zeit ausschließlich Juristen, wie Kohler, Post, Steinmetz, Schultze-Ewerth, Adam und Ankermann. Ihre Ausbildung als Juristen in Deutschland beeinflußt dabei maßgeblich ihre Sichtweise, sie sind Gefangene ihrer Vorstellungen vom kontinentaleuropäischen Rechtssystem. Die Neuerung die Kohler dabei einbringt ist, daß er zum ersten Mal jedem, nach damaligem Verständnis, noch so primitiven Naturvolk zugesteht, daß es nicht im Zustand der Rechtlosigkeit lebt, sondern sein eigenes Rechtssystem hat. Die Zielsetzung die letztlich dahintersteckte ist aber differenzierter zu betrachten. [...]