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Am 3. Oktober 2002 hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Fall Böhmer gegen die Bundesrepublik Deutschland entschieden, dass es einen Verstoß gegen die Unschuldsvermutung gemäß Art. 6 Abs. 2 EMRK darstellt, wenn das mit der Entscheidung über den Widerruf einer Strafaussetzung wegen der Begehung einer neuen Straftat gemäß 56 f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB befasste Gericht aufgrund eigener Ermittlungen zu dem Ergebnis kommt, dass eine neue Straftat begangen wurde und daraufhin die Strafaussetzung widerruft, bevor das zuständige Tatgericht die neue Straftat abgeurteilt hat. Die Arbeit…mehr

Produktbeschreibung
Am 3. Oktober 2002 hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Fall Böhmer gegen die Bundesrepublik Deutschland entschieden, dass es einen Verstoß gegen die Unschuldsvermutung gemäß Art. 6 Abs. 2 EMRK darstellt, wenn das mit der Entscheidung über den Widerruf einer Strafaussetzung wegen der Begehung einer neuen Straftat gemäß 56 f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB befasste Gericht aufgrund eigener Ermittlungen zu dem Ergebnis kommt, dass eine neue Straftat begangen wurde und daraufhin die Strafaussetzung widerruft, bevor das zuständige Tatgericht die neue Straftat abgeurteilt hat. Die Arbeit nimmt diese Entscheidung zum Anlass, die Voraussetzungen eines auf die Begehung einer neuen Straftat gestützten Bewährungswiderrufs und die Auswirkungen der Unschuldsvermutung auf die Anwendung des 56 f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB vor dem Hintergrund dieses Urteils zu untersuchen.