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Die Verpflichtung des Arztes zur Erteilung einer hinreichenden Aufklärung im Vorfeld medizinischer Behandlungen basiert auf dem Gedanken, daß der Patient die letzte Entscheidung über sein eigenes Schicksal haben muß. Aufgrund des bestehenden Wissensgefälles ist es nötig, ihn hierfür zunächst mündig zu machen. In den letzten Jahrzehnten konnte jedoch beobachtet werden, daß ärztliche Behandlungsentscheidungen zunehmend von Umständen beeinflußt werden, welche keinen unmittelbaren Zusammenhang mit dem eigentlichen Behandlungszweck haben, nämlich der Wiederherstellung der Gesundheit. An erster…mehr

Produktbeschreibung
Die Verpflichtung des Arztes zur Erteilung einer hinreichenden Aufklärung im Vorfeld medizinischer Behandlungen basiert auf dem Gedanken, daß der Patient die letzte Entscheidung über sein eigenes Schicksal haben muß. Aufgrund des bestehenden Wissensgefälles ist es nötig, ihn hierfür zunächst mündig zu machen. In den letzten Jahrzehnten konnte jedoch beobachtet werden, daß ärztliche Behandlungsentscheidungen zunehmend von Umständen beeinflußt werden, welche keinen unmittelbaren Zusammenhang mit dem eigentlichen Behandlungszweck haben, nämlich der Wiederherstellung der Gesundheit. An erster Stelle sind hier Kostenaspekte zu nennen. Aber auch wissenschaftliche Zielsetzungen des Arztes in einem Universitätskrankenhaus, ein vorangegangener Behandlungsfehler und vieles andere beeinflussen oft Entscheidungen des Arztes, ohne daß dies für den Patienten erkennbar wäre.

In der vorliegenden Arbeit nimmt sich der Autor dieses Problemkreises auf der Grundlage eines rechtsvergleichendenAnsatzes erstmalig umfassend an. Ausgangspunkt ist hierbei der kalifornische Fall »Moore«, in welchem eine Krebsbehandlung ohne Wissen des Patienten dazu genutzt wurde, genetische Besonderheiten des Patienten kommerziell auszubeuten. Nachdem Glatz denkbare Entscheidungsfaktoren analysiert und hierbei zu einer Unterscheidung zwischen behandlungszielgebundenen und sonstigen Umständen gelangt, wird zunächst der Bereich des »informed consent« in Deutschland und den Vereinigten Staaten untersucht. Anschließend werden die gewonnenen Erkenntnisse auf die Frage übertragen, ob der Arzt auch Umstände offenlegen muß, die nicht medizinischer Natur sind. Hierbei wird festgestellt, daß eine einheitliche Definition ärztlicher Hinweispflichten in diesem Bereich ebenso wenig formuliert werden kann wie für den Bereich des »informed consent«. Vielmehr ist stets im Einzelfall unter Berücksichtigung der beteiligten Interessen zu prüfen, ob es der Schutz der Rechte des Patienten erfordert, diesem die fraglichen Info