Die Vorschriften der Polizeigesetze über den Schußwaffengebrauch sind von den Schwierigkeiten geprägt, einen adäquaten sprachlichen Rahmen für diese Maßnahme zu finden. Die Gesetzgeber haben sich mit der Übernahme strafrechtlicher Wertungen beholfen. Bei den Voraussetzungen für den Schußwaffengebrauch und den Notrechtsvorbehalt zeigt sich indessen, daß die Gleichung Polizeirecht - Strafrecht nicht aufgeht und deren Rest vor allem den Störer belastet. Die Arbeit zeigt die Schwachstellen, zu denen die Verbindung der inkongruenten Rechtsgebiete führt, befaßt sich mit den verfassungsrechtlichen…mehr
Die Vorschriften der Polizeigesetze über den Schußwaffengebrauch sind von den Schwierigkeiten geprägt, einen adäquaten sprachlichen Rahmen für diese Maßnahme zu finden. Die Gesetzgeber haben sich mit der Übernahme strafrechtlicher Wertungen beholfen. Bei den Voraussetzungen für den Schußwaffengebrauch und den Notrechtsvorbehalt zeigt sich indessen, daß die Gleichung Polizeirecht - Strafrecht nicht aufgeht und deren Rest vor allem den Störer belastet. Die Arbeit zeigt die Schwachstellen, zu denen die Verbindung der inkongruenten Rechtsgebiete führt, befaßt sich mit den verfassungsrechtlichen Grundlagen des Eingriffs und stellt einen Vorschlag für eine aus den polizeilichen Wertungen entwickelte, schlüssigere Regelung des präventiven Schußwaffengebrauchs vor.
Die Autorin: Friederike Mußgnug wurde 1969 in Heidelberg geboren. Sie studierte in Mannheim und Bonn Rechtswissenschaft. Das Referendariat absolvierte sie unter anderem beim Verwaltungsgericht und beim Oberverwaltungsgericht in Koblenz sowie in der Kanzlei von Prof. Yoshino in Tokio. Nach dem Assessorexamen arbeitete sie erst im Justitiariat des deutschen Hochschulverbandes und seit September 2000 als Rechtsreferentin beim Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche Deutschland.
Inhaltsangabe
Aus dem Inhalt : Ermächtigung des Freiwilligen Polizeidienstes in Baden-Württemberg zum Schußwaffengebrauch - Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung des finalen Rettungsschusses - Verwirkung des Schutzes als Unbeteiligter - Bedeutungslosigkeit der Notrechte für die Polizeivollzugsbeamten - Pflicht der Polizei zum Tragen und zum Einsatz der Schußwaffen - Anspruch des Opfers auf den Schußwaffengebrauch - Vorschlag für eine sachgerechtere Regelung des Schußwaffengebrauchs.
Aus dem Inhalt : Ermächtigung des Freiwilligen Polizeidienstes in Baden-Württemberg zum Schußwaffengebrauch - Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung des finalen Rettungsschusses - Verwirkung des Schutzes als Unbeteiligter - Bedeutungslosigkeit der Notrechte für die Polizeivollzugsbeamten - Pflicht der Polizei zum Tragen und zum Einsatz der Schußwaffen - Anspruch des Opfers auf den Schußwaffengebrauch - Vorschlag für eine sachgerechtere Regelung des Schußwaffengebrauchs.
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