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Studienarbeit aus dem Jahr 2006 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / Sonstiges, Note: 2,7, Universität Hamburg (Fakultät für Wirtschaftswissenschaften), Veranstaltung: Öffentliches Wirtschaftsrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: In Anbetracht der Gefahrenträchtigkeit bestimmter Systeme und der damit verbundenen vorzunehmenden Abgrenzung von verbotenem und erlaubtem Wagnis bei Eingriffen in den menschlichen Organismus, ist der Gesetzgeber ermächtigt nach öffentlich-rechtlichen Maßstäben für die Sicherheit der betroffenen Personenkreise durch den Erlass von Verordnungen, welche das…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2006 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / Sonstiges, Note: 2,7, Universität Hamburg (Fakultät für Wirtschaftswissenschaften), Veranstaltung: Öffentliches Wirtschaftsrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: In Anbetracht der Gefahrenträchtigkeit bestimmter Systeme und der damit verbundenen vorzunehmenden Abgrenzung von verbotenem und erlaubtem Wagnis bei Eingriffen in den menschlichen Organismus, ist der Gesetzgeber ermächtigt nach öffentlich-rechtlichen Maßstäben für die Sicherheit der betroffenen Personenkreise durch den Erlass von Verordnungen, welche das Inverkehrbringen von gefährdenden Produkten und Stoffen regeln, zu sorgen. Die Rechtsgrundlage hierzu bildet der allgemeine Vertrauensgrundsatz, welcher den Verfassungsgedanken der Verhältnismäßigkeit aufgreift und somit einerseits den Herstellern, Betreibern, Anwendern und anderen vom Schutzbereich erfassten Personen der folgend beschriebenen Medizinprodukte ein rechtlich gesicherten Handlungsspielraum bietet, andererseits eben diese Personen dadurch schützt, dass bei Einhaltung der Vorschriften, das Restrisiko für die Betroffenen so gering wie möglich gestaltet wird.