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Im US-amerikanischen Strafprozeßrecht ist eine Verfahrensbeendigung durch ein förmliches Geständnis des Angeklagten (plea of guilty) gesetzlich geregelt. Auch in der deutschen Rechtspraxis wird die Verurteilung des Angeklagten allein aufgrund eines schlanken Geständnisses für zulässig erachtet (BGH NStZ 1999, 92 ff), obwohl dies im Gesetz nicht vorgesehen ist.
Der Verfasser nimmt dies zum Anlaß für eine rechtsvergleichende Darstellung und Analyse des plea of guilty, da eine systematische Untersuchung des amerikanischen Vorbilds für entsprechende Reformüberlegungen bislang fehlt. Bekennt
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Produktbeschreibung
Im US-amerikanischen Strafprozeßrecht ist eine Verfahrensbeendigung durch ein förmliches Geständnis des Angeklagten (plea of guilty) gesetzlich geregelt. Auch in der deutschen Rechtspraxis wird die Verurteilung des Angeklagten allein aufgrund eines schlanken Geständnisses für zulässig erachtet (BGH NStZ 1999, 92 ff), obwohl dies im Gesetz nicht vorgesehen ist.

Der Verfasser nimmt dies zum Anlaß für eine rechtsvergleichende Darstellung und Analyse des plea of guilty, da eine systematische Untersuchung des amerikanischen Vorbilds für entsprechende Reformüberlegungen bislang fehlt. Bekennt sich im anglo-amerikanischen Rechtskreis ein Angeklagter im Sinne der Anklage schuldig (plea of guilty), so wird hierin materiell ein Geständnis und prozessual ein an das Gericht gerichtetes Angebot erblickt, die Schuldfrage bereits durch dieses Schuldbekenntnis als entschieden anzusehen. Den Richter trifft eine gesetzliche Pflicht, die Geständnisentscheidung des Angeklagten auf seine Freiwilligkeit und materielle Richtigkeit zu überprüfen. Wird das plea of guilty vom Gericht akzeptiert, ist der Angeklagte mit weiteren Prozeßrechten präkludiert. Die Anfechtbarkeit des plea of guilty oder des auf dem plea of guilty beruhenden Urteils ist im amerikanischen Recht stark eingeschränkt. Dies führt im Regelfall zu einer raschen Verfahrenserledigung.