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Studienarbeit aus dem Jahr 2015 im Fachbereich Jura - Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht, Note: 1,3, Universität Kassel, Sprache: Deutsch, Abstract: Der Diskriminierungsschutz ist seit vielen Jahren fester Bestandteil des Arbeitsrechts und erhält nach und nach Einzug in das Zivilrecht. Darüber was Gerechtigkeit ist, lässt sich streiten, denn jede Kultur hat eine andere Vorstellung was Gerechtigkeit ist. Der Grundgedanke des Diskriminierungsverbotes ist, Gleiches muss gleich behandelt werden. Mit dem Vertrag von Amsterdam wurde Art. 13 EGV in das Primärrecht aufgenommen.…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2015 im Fachbereich Jura - Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht, Note: 1,3, Universität Kassel, Sprache: Deutsch, Abstract: Der Diskriminierungsschutz ist seit vielen Jahren fester Bestandteil des Arbeitsrechts und erhält nach und nach Einzug in das Zivilrecht. Darüber was Gerechtigkeit ist, lässt sich streiten, denn jede Kultur hat eine andere Vorstellung was Gerechtigkeit ist. Der Grundgedanke des Diskriminierungsverbotes ist, Gleiches muss gleich behandelt werden. Mit dem Vertrag von Amsterdam wurde Art. 13 EGV in das Primärrecht aufgenommen. Dieser enthielt die Bestimmungen gegen Diskriminierung aufgrund der Merkmale Geschlecht, Rasse, ethnische Herkunft, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter oder sexuelle Ausrichtung aktiv vorzugehen. Somit erhielt die europäische Gemeinschaft erstmals die Kompetenz, Anforderungen, einen wirksamen Diskriminierungsschutz zu schaffen, an Mitgliedsstaaten zu stellen. Vor Einführung des Art.13 EGV hatte die europäische Gemeinschaft lediglich die Kompetenzen in Form von Empfehlungen und Erklärungen an die Mitgliedsstaaten. In der Arbeit wird zunächst auf die verschiedenen Formen der Diskriminierung eingegangen. Sodann wird sich mit den vier Antidiskriminierungsrichtlinien beschäftigt. Aufgrund der begrenzten Anzahl der Seiten dieser Arbeit, wird lediglich auf das europäische Sekundärrecht eingegangen. In Folge dessen, wird die Umsetzung in nationales Recht erörtert und zugleich auf die Defizite bei der Umsetzung eingegangen, bevor das Fazit den Abschluss der Arbeit bildet.