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Dass Verfassunggerichte Politik machen (müssen), verblüfft (nur) Autoritätsgläubige, Naive, hochspezialisier-te Politologen/innen oder dogmatische Juristen/innen. Das "Politische" tritt vor allem in Grundlagen-Entscheidungen zutage.Die Entscheidungen zum Aus- und Inlandseinsatz der Bundeswehr verdeutlichen das ganz besonders: Es wur-de nicht nur mit einem verfassungspolitischen Grundkonsens gebrochen; in beiden Fällen kamen auch die für eine Grundgesetzänderung erforderlichen parlamentarischen Mehrheiten ausdrücklich nicht zustande. Das Bun-desverfassungsgericht lieferte diese auf "kaltem"…mehr

Produktbeschreibung
Dass Verfassunggerichte Politik machen (müssen), verblüfft (nur) Autoritätsgläubige, Naive, hochspezialisier-te Politologen/innen oder dogmatische Juristen/innen. Das "Politische" tritt vor allem in Grundlagen-Entscheidungen zutage.Die Entscheidungen zum Aus- und Inlandseinsatz der Bundeswehr verdeutlichen das ganz besonders: Es wur-de nicht nur mit einem verfassungspolitischen Grundkonsens gebrochen; in beiden Fällen kamen auch die für eine Grundgesetzänderung erforderlichen parlamentarischen Mehrheiten ausdrücklich nicht zustande. Das Bun-desverfassungsgericht lieferte diese auf "kaltem" Wege einfach nach. Das wirft bei allem grundsätzlichen Res-pekt für die politischen Implikationen der Verfassungsgerichtsbarkeit die Frage der Legitimation auf.-Parlamentsheer: Out-of-Area-Einsätze im verfassungsfreien Raum-BVerfG als außenpolitischer Akteur: von Kosovo bis Awacs/Türkei-Öffentliche Sicherheit: die Entscheidungen von Schleyer bis G8-Gipfel -Verfassungspolitischer Tabubruch: Luftsicherheit II-Regierungsheer: unilateraler Libyen-Einsatz-Kollektive Sicherheit: Entscheidung zum Anti-IS-Einsatz