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Die Arbeit geht der Frage nach, ob nach Insolvenzeröffnung die Rechtmäßigkeit eines gesellschaftsrechtlichen Beschlusses einer eigenständigen gerichtlichen Kontrolle zugeführt werden kann und gegen wen eine entsprechende Klage zu richten ist. Hierzu wird zunächst das Beschlussmängelrecht im Aktien-, Genossenschafts-, GmbH-, Vereins- und Personengesellschaftsrecht, sowie das Kompetenzgefüge nach Insolvenzeröffnung dargestellt. Anschließend wird das herrschende Verständnis zur Verteilung der Passivlegitimation nach Insolvenzeröffnung und zur Aktivlegitimation des Insolvenzverwalters auf Basis…mehr

Produktbeschreibung
Die Arbeit geht der Frage nach, ob nach Insolvenzeröffnung die Rechtmäßigkeit eines gesellschaftsrechtlichen Beschlusses einer eigenständigen gerichtlichen Kontrolle zugeführt werden kann und gegen wen eine entsprechende Klage zu richten ist. Hierzu wird zunächst das Beschlussmängelrecht im Aktien-, Genossenschafts-, GmbH-, Vereins- und Personengesellschaftsrecht, sowie das Kompetenzgefüge nach Insolvenzeröffnung dargestellt. Anschließend wird das herrschende Verständnis zur Verteilung der Passivlegitimation nach Insolvenzeröffnung und zur Aktivlegitimation des Insolvenzverwalters auf Basis der herrschenden Amtstheorie einer eingehenden Untersuchung unterzogen. Die Notwendigkeit einer Klagebefugnis des Insolvenzverwalters zum Schutz der Insolvenzmasse, wird in Anbetracht des insolvenzrechtlichen Instrumentariums nicht bestätigt. Das herrschende Verständnis zur Aktiv- und Passivlegitimation wird schließlich abgelehnt und stattdessen ein eigener verbandsunabhängiger Ansatz vorgestellt.
Autorenporträt
Gerrit Gös studierte Rechtswissenschaften an den Universitäten Potsdam und Leipzig. Sein Referendariat absolvierte er in Dresden. Seit 2014 ist er als Rechtsanwalt zugelassen und im Gesellschaftsrecht tätig. Er promovierte bis 2022 neben seinem Beruf bei Herrn Prof. Dr. Becker an der Technischen Universität Dresden. Seit 2021 ist er zudem als Dozent und Lehrbeauftragter tätig. Seit 2022 ist er zur Führung der Bezeichnung Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht berechtigt.