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Zum WerkDas Bundesstatistikgesetz bestimmt unter Beachtung der im sog. Volkszählungsurteil des BVerfG vorgegebenen Grundsätze den Rahmen, an dem sich Gesetze und andere Rechtsvorschriften bei der Regelung von einzelnen statistischen Erhebungen orientieren müssen.Dazu beschreibt das Gesetz allgemein die Aufgaben und Zwecke der Bundesstatistik, die in der laufenden Erhebung, Sammlung, Aufbereitung und Darstellung von Daten über Massenphänomene bestehen.Wesentliche Regelungsgegenstände des Gesetzes sind:Aufgaben des Statistischen BundesamtesZusammenarbeit der statistischen Ämter des Bundes und…mehr

Produktbeschreibung
Zum WerkDas Bundesstatistikgesetz bestimmt unter Beachtung der im sog. Volkszählungsurteil des BVerfG vorgegebenen Grundsätze den Rahmen, an dem sich Gesetze und andere Rechtsvorschriften bei der Regelung von einzelnen statistischen Erhebungen orientieren müssen.Dazu beschreibt das Gesetz allgemein die Aufgaben und Zwecke der Bundesstatistik, die in der laufenden Erhebung, Sammlung, Aufbereitung und Darstellung von Daten über Massenphänomene bestehen.Wesentliche Regelungsgegenstände des Gesetzes sind:Aufgaben des Statistischen BundesamtesZusammenarbeit der statistischen Ämter des Bundes und der LänderAnordnungen von Bundesstatistiken einschließlich der Maßnahmen zur Vorbereitung und DurchführungNutzung von VerwaltungsdatenErhebungen für besondere ZweckeAufbereitung von Daten aus dem Verwaltungsvollzugelektronische DatenübermittlungZusammenführung von DatenErhebungs- und HilfsmerkmaleAuskunftspflichtenGeheimhaltungStatistische Erhebungen der Europäischen UnionVorteile auf einen Blickeinzige aktuelle Kommentierung zum Gesetzgibt konkrete Antworten auf Fragen der Praxiswertet die maßgebliche Rechtsprechung und die Praxis des Statistischen Bundesamtes und der Statistikämter der Länder ausZielgruppeFür Statische Ämter des Bundes und der Länder, andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, zu deren Aufgaben statistische Aufgaben zählen, sowie mit dem Statistikrecht befasste Gerichte und Vertreter aus der Rechtsanwaltschaft.