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Das Bilanzsteuerrecht hat sich in den letzten Jahren durchgreifend verändert und sich dabei Stück für Stück vom Handelsrecht und von den GoB entfernt. Die Änderungen betreffen nicht nur bilanzsteuerrechtliche Einzelheiten, sondern das ganze System. Der Gesetzgeber versucht, die Besonderheiten der steuerrechtlichen Gewinnermittlung stärker zu berücksichtigen; er ist damit auf dem richtigen Weg zu einem selbstständigen Steuerbilanzrecht, z.B.: Verpflichtungen aus künftigen Einnahmen (Par. 5 Abs. 2 a EStG); Sog. Patentrückstellungen (Par. 5 Abs. 3 EStG); Jubiläumsrückstellungen (Par. 5 Abs. 4…mehr

Produktbeschreibung
Das Bilanzsteuerrecht hat sich in den letzten Jahren durchgreifend verändert und sich dabei Stück für Stück vom Handelsrecht und von den GoB entfernt. Die Änderungen betreffen nicht nur bilanzsteuerrechtliche Einzelheiten, sondern das ganze System. Der Gesetzgeber versucht, die Besonderheiten der steuerrechtlichen Gewinnermittlung stärker zu berücksichtigen; er ist damit auf dem richtigen Weg zu einem selbstständigen Steuerbilanzrecht, z.B.: Verpflichtungen aus künftigen Einnahmen (Par. 5 Abs. 2 a EStG); Sog. Patentrückstellungen (Par. 5 Abs. 3 EStG); Jubiläumsrückstellungen (Par. 5 Abs. 4 EStG); Verbot von Verlustrückstellungen (Par. Par. 5 Abs. 4 a EStG); Keine Rückstellung für Anschaffungs-/Herstellungskosten (Par. 5 Abs. 4 b EStG); Vorrang steuerrechtlicher Vorschriften (Par. 5 Abs. 6 EStG); Steuerrechtliches Bewertungsrecht (Par. 6 EStG), insbes. Wertaufholungsgebot (Par. 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 4 EStG); Bewertung und Rückstellungen (Par.6 Abs. 1 Nr. 3 a EStG); Bewertung geringwertiger Wirtschaftsgüter (Par. 6 Abs. 2, 2 a EStG) Das Bilanzsteuerrecht muss den besonderen Regeln des Steuerrechts entsprechen; Funktion der Steuerbilanz (Steuerrechtsbilanz) ist die periodengerechte Ermittlung des Gewinns als Indikator der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Das Bilanzsteuerrecht ist Eingriffsrecht und Lastenverteilungsrecht. Unter eingriffsrechtlichen Aspekten muss das Bilanzsteuerrecht den Erfordernissen der Rechtssicherheit (Tatbestandsmäßigkeit, Gesetzmäßigkeit; Art. 20 GG) genügen; unter dem Aspekt der Verteilungsgerechtigkeit muss das Bilanzsteuerrecht gewährleisten, dass die aus dem jeweiligen Gesetz resultierende Belastung Art. 3 Abs. 1 GG Rechnung trägt. Angesichts der bilanzsteuerrechtlichen Unbestimmtheiten kommt der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs besondere Bedeutung zu. Umfassende Berücksichtigung von Gesetzgebung, Rechtsprechung und Schrifttum; der aktuelle Fall "Porsche gegen VW"Par.Das Bilanzsteuerrecht hat sich in den letzten Jahren durchgreifend verändert und sich dabei Stück für Stück vom Handelsrecht und von den GoB entfernt. Die Änderungen betreffen nicht nur bilanzsteuerrechtliche Einzelheiten, sondern das ganze System. Der Gesetzgeber versucht, die Besonderheiten der steuerrechtlichen Gewinnermittlung stärker zu berücksichtigen; er ist damit grundsätzlich auf dem richtigen Weg zu einem selbstständigen Steuerbilanzrecht.Par.Aktuell ist von besonderer Relevanz: die "Modernisierung" des HGB durch das BilMoG (vom 25. Mai 2009, BGBl. I S. 1102); die Auswirkungen auf die Steuerbilanz; die Abschaffung der formellen Maßgeblichkeit; die verbleibenden Unterschiede zwischen Handels- und Steuerbilanz; die Internationalisierung der Rechnungslegung.Par.Das Bilanzsteuerrecht muss den besonderen Regeln des Steuerrechts entsprechen; Funktion der Steuerbilanz (Steuerrechtsbilanz) ist die periodengerechte Ermittlung des Gewinns als Indikator der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.Par.Das Bilanzsteuerrecht ist Eingriffsrecht undLastenverteilungsrecht. Unter eingriffsrechtlichen Aspekten muss das Bilanzsteuerrecht den Erfordernissen der Rechtssicherheit (Tatbestandsmäßigkeit, Gesetzmäßigkeit, Art. 20 GG) genügen; unter dem Aspekt der Verteilungsgerechtigkeit muss das Bilanzsteuerrecht gewährleisten, dass die aus dem jeweiligen Gesetz resultierende Belastung Art. 3 Abs. 1 GG Rechnung trägt. In der Entscheidung zur Pendlerpauschale (BVerfG 2 BvL 1/07) hat das BVerfG formal auf das Gebot der Folgerichtigkeit abgestellt; in der Sache entscheidend war die Diskriminierung der Nahpendler. Dieser (neue) Ansatz entspricht dem Charakter des Steuerrechts als Lastenverteilungsrecht.