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Der Arbeitnehmerdatenschutz ist in der neuen Europäischen Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO), die seit dem 25. Mai 2018 anzuwenden ist, nicht eigenständig geregelt. Die Schaffung spezifischerer Vorschriften hinsichtlich personenbezogener Arbeitnehmerdaten wird gemäß Art. 88 EU-DSGVO den Mitgliedstaaten überlassen. Aufbauend darauf wird in dem Werk auf alle Bestimmungen eingegangen, nach denen sich die Datenverarbeitung bei Mitarbeitern richtet, unter Einbeziehung aller Neuregelungen des Datenschutzgesetzes.
Das Werk ermöglicht es, sich praxisorientiert und zeitnah mit dem neuen Recht
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Produktbeschreibung
Der Arbeitnehmerdatenschutz ist in der neuen Europäischen Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO), die seit dem 25. Mai 2018 anzuwenden ist, nicht eigenständig geregelt. Die Schaffung spezifischerer Vorschriften hinsichtlich personenbezogener Arbeitnehmerdaten wird gemäß Art. 88 EU-DSGVO den Mitgliedstaaten überlassen.
Aufbauend darauf wird in dem Werk auf alle Bestimmungen eingegangen, nach denen sich die Datenverarbeitung bei Mitarbeitern richtet, unter Einbeziehung aller Neuregelungen des Datenschutzgesetzes.

Das Werk ermöglicht es, sich praxisorientiert und zeitnah mit dem neuen Recht vertraut zu machen.
Im Zentrum steht die Kommentierung des neuen § 26 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), der im Wesentlichen dem derzeit noch geltenden § 32 BDSG entspricht. Im Rahmen der Kommentierung werden die praktisch wichtigsten Fallgruppen einzeln dargestellt. Dazu gehören:
Datenerhebung von Bewerbern (Internet-Recherche, Background Screening, medizinische Untersuchung)Überwachung und Kontrolle im ArbeitsverhältnisDigitalisierte PersonalakteBiometrische Daten und BewegungsdatenCompliance, Fraud Prevention (Betrugserkennung) und Datenabgleichbesonders geschützte DatenKollektivvereinbarungen als RechtsgrundlageEinwilligung als RechtsgrundlageMitarbeiterdaten bei UnternehmenskäufenDatenschutz und Mitarbeitervertretung.
Abschließend werden solche Materialien kommentiert, die für die Anwendung und Auslegung der Bestimmungen wichtig sind, etwa Äußerungen des Düsseldorfer Kreises als Gremium der Aufsichtsbehörden der Bundesländer für den Datenschutz im nicht-öffentlichen Bereich, der Art. 29 Datenschutzgruppe (EU Beratungsgremium).

Der Autor:
Dr. Christian Rolf, Rechtsanwalt in Frankfurt am Main;

Autorenporträt
Christian Rolf