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Examensarbeit aus dem Jahr 2020 im Fachbereich Jura - Strafrecht, Note: 13, Bucerius Law School - Hochschule für Rechtswissenschaften in Hamburg, Sprache: Deutsch, Abstract: In der Arbeit soll der Frage nachgegangen werden, ob de lege lata vor einer Atemalkoholkontrolle über die Freiwilligkeit der Teilnahme zu belehren ist. Um die Tragweite der Beurteilung einordnen zu können, wird im Anschluss daran erörtert, ob eine rechtswidrige Atemalkoholmessung Beweisverwertungsverbote nach sich zieht. Diesen Fragenkomplexen soll zur Orientierung ein chronologischer Überblick über die bisherige…mehr

Produktbeschreibung
Examensarbeit aus dem Jahr 2020 im Fachbereich Jura - Strafrecht, Note: 13, Bucerius Law School - Hochschule für Rechtswissenschaften in Hamburg, Sprache: Deutsch, Abstract: In der Arbeit soll der Frage nachgegangen werden, ob de lege lata vor einer Atemalkoholkontrolle über die Freiwilligkeit der Teilnahme zu belehren ist. Um die Tragweite der Beurteilung einordnen zu können, wird im Anschluss daran erörtert, ob eine rechtswidrige Atemalkoholmessung Beweisverwertungsverbote nach sich zieht. Diesen Fragenkomplexen soll zur Orientierung ein chronologischer Überblick über die bisherige Diskussion vorangestellt werden. Atemalkoholkontrollen sind freiwillig. Eine Pflicht zur Belehrung über die Freiwilligkeit ist gesetzlich nicht geregelt. Gleichwohl sprechen zwingende Gründe für eine Belehrungspflicht über die Freiwilligkeit bei Atemalkoholkontrollen. Selbst wenn die Ermittlungsbehörden dem Belehrungserfordernis nachkommen, bleibt zu berücksichtigen, dass Atemalkoholkontrollen de lege lata datenschutzrechtswidrig sind. Wünschenswert wäre es, wenn der Gesetzgeber mit einer konkreten gesetzlichen Vorschrift die Möglichkeit der Einwilligung in eine Datenerhebung durch Atemalkoholkontrollen ausdrücklich regeln würde, um diese im Vergleich zur Blutentnahme körperlich weniger eingriffsintensive Praxis wieder zu legalisieren.