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Nach der herrschenden Meinung galt das Recht auf Fehdeführung, d. h. auf gewaltsame rechtliche Selbsthilfe, als ein exklusives Herrenrecht, das überdies zu Lasten der herrschaftsunterworfenen Bevölkerung eingesetzt worden sein soll; lediglich die Befugnis zur Totschlagsfehde (Blutrache) habe jedermann zugestanden. Demgegenüber kann für die bayerischen Herzogtümer dank der Landfrieden, der Landgebote und der Rechnungsüberlieferung des Herzogtums Bayern-Landshut gezeigt werden, daß auch Bürger und Bauern Fehden führten. Der Prozeß der Kriminalisierung ehedem gewohnheitsrechtlich verankerter…mehr

Produktbeschreibung
Nach der herrschenden Meinung galt das Recht auf Fehdeführung, d. h. auf gewaltsame rechtliche Selbsthilfe, als ein exklusives Herrenrecht, das überdies zu Lasten der herrschaftsunterworfenen Bevölkerung eingesetzt worden sein soll; lediglich die Befugnis zur Totschlagsfehde (Blutrache) habe jedermann zugestanden. Demgegenüber kann für die bayerischen Herzogtümer dank der Landfrieden, der Landgebote und der Rechnungsüberlieferung des Herzogtums Bayern-Landshut gezeigt werden, daß auch Bürger und Bauern Fehden führten. Der Prozeß der Kriminalisierung ehedem gewohnheitsrechtlich verankerter 'privater' Gewalt setzte im Fall der Fehden Nichtadliger lediglich früher ein als bei den Adelsfehden.

Fehdefälle aus allen Teilen des römisch-deutschen Reichs bestätigen den anhand bayerischer Quellen erzielten Befund. Der Einsatz von Gewalt war demnach ein Strukturelement der mittelalterlichen Gesellschaft; alle gesellschaftlichen Gruppen trugen zur Produktion von Gewalt bei. Akzeptiert man dies, können aber auch Handlungsoptionen und Widerstandspotential der herrschaftsunterworfenen Bevölkerung aufgezeigt werden, so daß ihr ein Platz in der Geschichte jenseits der konventionellen 'Opferrolle' zugewiesen werden darf.

Rezensionen
"Reinle leistet mit ihrer gleichermaßen systematischen wie detailreichen Studie einen wesentlichen Beitrag zur mittelalterlichen Konfliktforschung." Zeitschrift für Historische Forschung 33, 2006/2