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Die unveränderliche Grundlage für die Entwickelung der bergmänni schen Technik in einem bestimmten Gebiete ist die Lagerstätte. Ihren nutzbaren Inhalt so vollständig wie möglich mit den geringsten Kosten zu Tage zu fördern, bleibt stets das Ziel des eigentlichen Bergbaues. Die Eingliederung der Lagerstätte in den geologischen Aufbau des Bezirks, die Eigentümlichkeiten ihrer Struktur und die Beschaffenheit ihres Nebenge steins stellen ihm seine Hauptaufgaben. Für das lebende Geschlecht kaum weniger unveränderlich als die natürlichen sind auch die rechtlichen Grundlagen des Bergbaues, die Be…mehr

Produktbeschreibung
Die unveränderliche Grundlage für die Entwickelung der bergmänni schen Technik in einem bestimmten Gebiete ist die Lagerstätte. Ihren nutzbaren Inhalt so vollständig wie möglich mit den geringsten Kosten zu Tage zu fördern, bleibt stets das Ziel des eigentlichen Bergbaues. Die Eingliederung der Lagerstätte in den geologischen Aufbau des Bezirks, die Eigentümlichkeiten ihrer Struktur und die Beschaffenheit ihres Nebenge steins stellen ihm seine Hauptaufgaben. Für das lebende Geschlecht kaum weniger unveränderlich als die natürlichen sind auch die rechtlichen Grundlagen des Bergbaues, die Be stimmungen über den Erwerb, den räumlichen Umfang und das V er fügungsrecht, welches den Bergbautreibenden gesetzlich über die Lager stätten eingeräumt wird. Auch mit ihnen hat die Technik des Berg baues zu rechnen, besonders wenn sie zu lange als starre Zeugen einer vergangenen, technisch rückständigen Zeit in eine fortgeschrittene Gegen wart hineinragen. Deshalb ist der um die Mitte des Jahrhunderts begonnene und mit dem Berggesetz von 1865 zum Abschluss gekommene Vorgang, die veraltete preussische Berggesetzgebung den Erfordernissen der Jetztzeit anzupassen, auch für die Bergbautechnik der Ausgangspunkt einer neuen Zeit geworden. Nicht nur gewährte erst die Reform der Berggesetzgebung dem Bergbau ein hinreichend grosses und rechtlich vorzüglich gesichertes Feld, sondern ihr Hauptwert für die Technik liegt vielmehr auch darin, dass der Bergmann erst mit dem Verschwinden der staatlichen Bevormundung das volle Interesse und die volle Freiheit erhielt, seine ganze Kraft für den Fortschritt auf dem Gebiet seiner Thätigkeit einzusetzen.