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Erscheint vorauss. 15. Mai 2024
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Das Arbeitsrecht enthält zahlreiche Schutzvorschriften zugunsten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Damit sie ihre Rechte und Pflichten kennen, ist in einigen Arbeitsschutzgesetzen und -verordnungen ausdrücklich vorgesehen, dass jeder Arbeitgeber mit mindestens einem Arbeitnehmer diese Vorschriften in jeweils gültiger Fassung im Betrieb bekannt machen muss: Durch Aushang oder Auslegen an geeigneter Stelle oder den Einsatz der im Betrieb oder der Dienststelle üblichen Informations- und Kommunikationstechnik. Damit Sie den Überblick behalten und Ihrer Informationspflicht entsprechend…mehr

Produktbeschreibung
Das Arbeitsrecht enthält zahlreiche Schutzvorschriften zugunsten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Damit sie ihre Rechte und Pflichten kennen, ist in einigen Arbeitsschutzgesetzen und -verordnungen ausdrücklich vorgesehen, dass jeder Arbeitgeber mit mindestens einem Arbeitnehmer diese Vorschriften in jeweils gültiger Fassung im Betrieb bekannt machen muss: Durch Aushang oder Auslegen an geeigneter Stelle oder den Einsatz der im Betrieb oder der Dienststelle üblichen Informations- und Kommunikationstechnik. Damit Sie den Überblick behalten und Ihrer Informationspflicht entsprechend nachkommen können, haben wir Ihnen in unserer aktuellen Ausgabe die wichtigsten aushangpflichtigen Arbeitsschutzgesetze zusammengestellt, ergänzt durch weitere arbeitsrechtliche Regelungen, über die jeder Arbeitnehmer ebenfalls informiert werden sollte, und eine Übersicht eventuell noch bestehender betriebsspezifischer Aushang- und Unterrichtungspflichten. Hierzu berät Sie im Einzelfall auch gerne der regionale Arbeitgeberverband Ihrer Branche. Die Texte und Angaben in dieser Broschüre sind nach bestem Wissen und mit größtmöglicher Sorgfalt entsprechend dem Stand vom April 2024 zusammengestellt worden. Die Auswahl erfolgte ohne Gewähr auf Vollständigkeit und inhaltliche Richtigkeit. Aus den Besonderheiten im jeweiligen Unternehmen können sich weitere Aushangpflichten ergeben. Diese Broschüre kann und will eine rechtliche Beratung im Einzelfall nicht entbehrlich machen.