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Oft verweist ein Gericht einen Rechtsstreit in einen anderen Rechtsweg oder innerhalb seines Rechtswegs an ein anderes örtliches Gericht, obwohl das verweisende Gericht bei genauerer Betrachtung selbst zuständig ist. Im Kern geht es um Entscheidungen nach 48 Abs. 1 ArbGG, der nach Maßgabe seiner Nr. 1 und Nr. 2 auf die
17 bis 17b GVG verweist. Ein Verweisungsbeschluss ist nach 48 Abs. 1 ArbGG i.V.m. 17a Abs. 2 S. 3 GVG für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtswegs bindend. Auch ein sachlich fehlerhafter, aber rechtskräftiger Verweisungsbeschluss
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Produktbeschreibung
Oft verweist ein Gericht einen Rechtsstreit in einen anderen Rechtsweg oder innerhalb seines Rechtswegs an ein anderes örtliches Gericht, obwohl das verweisende Gericht bei genauerer Betrachtung selbst zuständig ist. Im Kern geht es um Entscheidungen nach
48 Abs. 1 ArbGG, der nach Maßgabe seiner Nr. 1 und Nr. 2 auf die

17 bis 17b GVG verweist. Ein Verweisungsbeschluss ist nach
48 Abs. 1 ArbGG i.V.m.
17a Abs. 2 S. 3 GVG für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtswegs bindend. Auch ein sachlich fehlerhafter, aber rechtskräftiger Verweisungsbeschluss erlaubt keine Weiterverweisung an ein anderes Gericht. Die zahlreichen Ausnahmen von diesem Grundsatz, die Rechtsprechung und Literatur gestatten, werden in der Arbeit untersucht, wie auch das Verhältnis beider Rechtsinstitute zueinander. Weiter wird dargestellt, wie sich die allgemeinen Grundsätze von Rechtskraft und Bindungswirkung auf die Regelungen in
48 Abs. 1 ArbGG i.V.m.

17 bis 17b GVG übertragen lassen und welche spezielle Form der Bindungswirkung in
17a GVG angesiedelt ist. Hierbei wird der Meinungsstand analysiert und ein kritischer Lösungsvorschlag unterbreitet.