Marktplatzangebote
3 Angebote ab € 28,95 €
  • Gebundenes Buch

Recht darf nicht nur in den Büchern stehen. Es lebt davon erkämpft, durchgesetzt und verwirklicht zu werden. Der rechtssuchende Bürger - die Gesellschaft -, der Rechtsstaat benötigen dafür eine leistungsfähige, unabhängige und kompetente Rechtsanwaltschaft. "Access to Justice" ist auch und vor allem Recht durch Rechtsanwälte. Recht durch Rechtsanwälte heißt aber auch Recht für Rechtsanwälte. In einem funktionieren Rechtsstaat ist das anwaltliche Berufsrecht weitaus weniger eine antiquierte Fußfessel anwaltlicher Tätigkeit als deren Magna Charta. Das Gesetz zur Modernisierung des anwaltlichen…mehr

Produktbeschreibung
Recht darf nicht nur in den Büchern stehen. Es lebt davon erkämpft, durchgesetzt und verwirklicht zu werden. Der rechtssuchende Bürger - die Gesellschaft -, der Rechtsstaat benötigen dafür eine leistungsfähige, unabhängige und kompetente Rechtsanwaltschaft. "Access to Justice" ist auch und vor allem Recht durch Rechtsanwälte. Recht durch Rechtsanwälte heißt aber auch Recht für Rechtsanwälte. In einem funktionieren Rechtsstaat ist das anwaltliche Berufsrecht weitaus weniger eine antiquierte Fußfessel anwaltlicher Tätigkeit als deren Magna Charta.
Das Gesetz zur Modernisierung des anwaltlichen Verfahrens ist bereits vollständig berücksichtigt.
Kommentiert werden u.a.:
- Verfassungsrechtliche und menschenrechtliche Grundlagen der freien Advokatur (Art. 12 GG und Art. 6 EMRK)
- BRAO
- BORA
- FAO
- EuRAG
- CCBE
- Zivilrechtliche Anwaltshaftung
- RDG
Autorenporträt
Prof. Dr. Reinhard Gaier, Richter des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts, Karlsruhe;
Prof. Dr. Christian Wolf, Universität Hannover;
Stephan Göcken, Rechtsanwalt und Sprecher der Geschäftsführung der Bundesrechtsanwaltskammer, Berlin.
Rezensionen

Frankfurter Allgemeine Zeitung - Rezension
Frankfurter Allgemeine Zeitung | Besprechung von 11.10.2010

Rechtsrat in eigener Sache
Wo Anwälte ihre Rechte und Pflichten nachlesen können

Angesichts von mehr als 150 000 Rechtsanwälten in Deutschland ist an diesem Band eigentlich erstaunlich, dass er nicht schon viel früher erschienen ist. Denn der Kommentar "Anwaltliches Berufsrecht" vereint sämtliche Rechtsquellen, die für Advokaten auch nur annähernd von Bedeutung sind, und erklärt sie liebevoll. Für einen Berufsstand, der von der Anwendung von Paragraphen lebt, muss die Lektüre geradezu ein Genuss ein. Und zugleich Balsam für die Juristenseele, die doch stets auf Absicherung vor eigenen Haftungsrisiken und Regressprozessen erpicht ist. Wenn man dann noch bedenkt, wie viele Mandanten an der Qualität ihres Rechtsberaters zweifeln, weil einen Gerichtsprozess nun einmal (meist) nur eine der beiden Seiten gewinnen kann, kommen noch weit mehr potentielle Nutzer dieses Nachschlagewerks hinzu.

Ausführlich, aber nicht weitschweifig erläutern die 22 Autoren die Rechtslage - unter dem Dach von drei Herausgebern aus Richterschaft, Wissenschaft und Anwaltszunft. Etliche der Kommentatoren arbeiten als Geschäftsführer bei einer der Anwaltskammern. Bei jenen Zwangskörperschaften also, die ein Teil der Advokatengilde für Handlanger staatlicher Obrigkeit hält, die vom Berufsstand Mitgliedsbeiträge eintreiben. Ein anderer Teil hingegen betrachtet sie genau als Ausdruck von Selbstverwaltung, wie sie sich für einen "freien Beruf" geziemt. Die Verfasser hüten sich aber, einem autoritären Verständnis des Berufsrechts das Wort zu reden.

Geradezu wohltuend ist freilich, dass einmal nicht jener Grundton von Aufsässigkeit gegen Bindungen an Regeln und von Freiheitspathos vorherrscht, der sonst im Mainstream anwaltlicher Fachliteratur vorherrscht. Schließlich wirbt der Berufsstand ja auch sonst gerne damit, dass seine Angehörigen mehr seien als merkantilistische "Rechtskaufleute" (und verteidigt mit dieser Bindung an höhere Werte seine verbliebenen Privilegien etwa beim Beratungsmonopol).

Neben der obligatorischen Bundesrechtsanwaltsordnung und der dazugehörigen Berufsordnung wird etwa die Berufsfreiheit besprochen, die das Grundgesetz in einer eigenen Vorschrift garantiert. Kein Geringerer als Bundesverfassungsrichter Reinhard Gaier hat diesen Abschnitt übernommen. Nicht ohne Pikanterie ist, dass an anderer Stelle eine Koryphäe des Anwalts- und Verfassungsrechts, der Anwalt Rüdiger Zuck, den Verfassungsrichtern als Fehlurteil ankreidet, dass sie im Jahr 1987 mit einem Paukenschlag die hergebrachten Berufsregeln kassierten.

An dem noch recht jungen Rechtsdienstleistungsgesetz wird erläutert, wann etwa eine Autowerkstatt nunmehr einem Kunden einen Rechtsrat erteilen darf, ohne dass Anwälte sie deshalb gleich wegen der unliebsamen Konkurrenz verklagen können - ein verwickeltes Kapitel, das die Fahrzeugschrauber wohl eher abschrecken dürfte (und dies sicher auch tun soll). Fachanwaltsordnung und europäische Berufsregeln fehlen ebenso wenig, und selbst der zivilrechtlichen Haftung der Robenträger ist ein Anhang gewidmet.

Nicht nötig getan hätten vielleicht einzelne Überschneidungen - etwa dass der hannoversche Hochschullehrer Christian Wolf Berufssoziologie und "natürliche Monopole" des Anwaltsstands gleich zweimal beschreibt. Zur Vollständigkeit gehört, dass selbst die frisch geschaffene Schlichtungsstelle bei der Bundesrechtsanwaltskammer erläutert wird, ebenso wie sämtliche Anläufe zur Ausbildungsreform für junge Juristen, die es in der Bundesrepublik je gegeben hat.

Größere Bedeutung für die Anwaltspraxis haben die (zunehmend geklärten) Fragen, wieweit Anwälte für sich selbst werben dürfen. Eine düstere (und weniger bekannte) Seite des Berufsstands offenbaren die Ausführungen, wann einem Rechtsberater wegen "Vermögensverfalls" die Zulassung entzogen werden kann. Angesichts moderner Entwicklungen in dieser Dienstleistungsbranche mag manchen überraschen, dass eine virtuelle "Cyber-Kanzlei" noch immer nicht erlaubt sein soll: Aus Sicht der Standeswächter muss ein echter Anwalt nämlich einen richtigen Büroraum mit Briefkasten, Klingel und Türschild besitzen.

JOACHIM JAHN

Alle Rechte vorbehalten. © F.A.Z. GmbH, Frankfurt am Main
…mehr