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Auftraggeberseitige Behinderungen, aber auch die Ausführung von Nachtragsleistungen oder Mehrmengen können zu einem Anspruch auf Bauzeitverlängerung für den Unternehmer führen. Das Buch ist ein Leitfaden für bauausführende Firmen, anhand dessen ermittelt werden kann, ob ein Anspruch auf Bauzeitverlängerung besteht bzw. die Abwehr einer Vertragsstrafe gelingen wird. Es wird Schritt für Schritt für den Baupraktiker beschrieben, a) welche Grundlagen bezüglich der Baustellendokumentation geschaffen werden müssen, b) welche Störungen im Bauablauf zu einem Anspruch auf Bauzeitverlängerung führen, c)…mehr

Produktbeschreibung
Auftraggeberseitige Behinderungen, aber auch die Ausführung von Nachtragsleistungen oder Mehrmengen können zu einem Anspruch auf Bauzeitverlängerung für den Unternehmer führen. Das Buch ist ein Leitfaden für bauausführende Firmen, anhand dessen ermittelt werden kann, ob ein Anspruch auf Bauzeitverlängerung besteht bzw. die Abwehr einer Vertragsstrafe gelingen wird. Es wird Schritt für Schritt für den Baupraktiker beschrieben, a) welche Grundlagen bezüglich der Baustellendokumentation geschaffen werden müssen, b) welche Störungen im Bauablauf zu einem Anspruch auf Bauzeitverlängerung führen, c) wie bei der Darlegung eines Anspruches auf Bauzeitverlängerung und zur Abwehr einer Vertragsstrafe vorzugehen ist und d) wie der Bauzeitverlängerungsanspruch der Höhe nach bestimmt wird. Hierzu sind die gemäß baurechtlicher Literatur und aktueller Rechtsprechung vorliegenden rechtlichen Anforderungen in einem Werk zusammengefasst und für den Baupraktiker praxisbezogen und leicht verständlich aufbereitet.
Autorenporträt
Nina Baschlebe ist Bauingenieurin und war viele Jahre als Bauleiterin bei einer bauausführenden Firma, aber auch als Projektleiterin auf Auftraggeberseite tätig. Seit mehreren Jahren ist sie als Prokuristin eines baubetrieblichen Büros und Gutachterin auf Bauablaufstörungen spezialisiert. Ihr Schwerpunkt ist die Dokumentation von Bauablaufstörungen, Bauzeitverlängerungsansprüchen und Abwehr von Vertragsstrafen.