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Auch im Jahr 2012 ist die Entwicklung im Zusammenhang mit dem Thema Altersdiskriminierung weitergegangen. Mit diesem Jahrbuch sollen in bewährter Manier die wichtigsten dieser Entwicklungen dokumentiert werden. Am Beginn steht ein Beitrag von Walter Obwexer zum Thema „Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Verbot der Altersdiskriminierung“. Daran schließt Florian Burger mit dem Aufsatz „Anonymisierte Bewerbungen als Schutzimpfung gegen Altersdiskriminierung?“ an. Es folgt ein Überblick über die wichtigsten Entscheidungen zur Altersdiskriminierung im Jahre 2012. Er beginnt mit…mehr

Produktbeschreibung
Auch im Jahr 2012 ist die Entwicklung im Zusammenhang mit dem Thema Altersdiskriminierung weitergegangen. Mit diesem Jahrbuch sollen in bewährter Manier die wichtigsten dieser Entwicklungen dokumentiert werden. Am Beginn steht ein Beitrag von Walter Obwexer zum Thema „Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Verbot der Altersdiskriminierung“. Daran schließt Florian Burger mit dem Aufsatz „Anonymisierte Bewerbungen als Schutzimpfung gegen Altersdiskriminierung?“ an. Es folgt ein Überblick über die wichtigsten Entscheidungen zur Altersdiskriminierung im Jahre 2012. Er beginnt mit österreichischen Entscheidungen. In die¬sen geht es durchwegs um die Vordienstzeitenanrechnung. Dann folgt ein Beitrag über die Judikatur des EuGH. Abgerundet wird der Rechtsprechungsüberblick durch einen Beitrag zur deutschen Judikatur. Anhand dieser Entscheidungen wird sichtbar, dass die Sensibilität der von Altersdiskriminierung Betroffenen deutlich gestiegen ist; und dass der Wille zugenommen hat, sich mit rechtlichen Mitteln dagegen zur Wehr zu setzen, wegen Erreichung bestimmter Altersgrenzen aus der beruflichen Betätigung entfernt zu werden. In einem weiteren Teil erfolgt eine vertiefte Auseinandersetzung mit einzelnen Entscheidungen in Gestalt von Rezensionsaufsätzen. Der erste dieser Beiträge trägt den Titel „VwGH: Rechtsbereinigung nach dem EuGH-Urteil Hütter in Österreich unzulänglich“, der zweite den Titel „EuGH: Schwedische Altersgrenze von 67 Jahren keine verbotene Altersdiskriminierung – auch bei bescheidener Rente“. Anschließend wird in einem Aufsatz die Frage „§ 8 Abs 3 GehG 1956 – eine verbotene Altersdiskriminierung?“ beantwortet. Stefanie Kohler hat schließlich noch eine Bibliographie zur Altersdiskriminierung für den Berichtszeitraum 2012 zusammengestellt.