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Diplomarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 1,7, Fachhochschule Bielefeld (Wirtschaft), Veranstaltung: Finanz- und Steuerwesen, Sprache: Deutsch, Abstract: Inhaltsangabe:Zusammenfassung: Diese Arbeit stellt dar, in welchem Verfahrensstadium und an welcher Person das Akteneinsichtsrecht geknüpft sein soll. Diese Ausarbeitung zeigt das Strafverfahren bzw. das Steuerstrafverfahren mit den Verfahrensbeteiligten des Beschuldigten, Verteidigers, Zeugen und Zeugenbeistand. Das Akteneinsichtsrecht gehört im Strafverfahren zu den wichtigsten und…mehr

Produktbeschreibung
Diplomarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 1,7, Fachhochschule Bielefeld (Wirtschaft), Veranstaltung: Finanz- und Steuerwesen, Sprache: Deutsch, Abstract: Inhaltsangabe:Zusammenfassung:
Diese Arbeit stellt dar, in welchem Verfahrensstadium und an welcher Person das Akteneinsichtsrecht geknüpft sein soll. Diese Ausarbeitung zeigt das Strafverfahren bzw. das Steuerstrafverfahren mit den Verfahrensbeteiligten des Beschuldigten, Verteidigers, Zeugen und Zeugenbeistand. Das Akteneinsichtsrecht gehört im Strafverfahren zu den wichtigsten und grundlegenden Verfahrensrechten der Verteidigung, deren Effizienz genaue Kenntnis der dem Beschuldigten zur Last gelegten Umstände voraussetzt. Ohne Kenntnis der Ermittlungsakten kann der Verteidiger deshalb nicht erfolgreich verteidigen. Das Recht auf Verteidigung liefe praktisch leer, wenn der Strafprozess als Geheimverfahren geführt würde. Der Verteidiger hat die Möglichkeit, im Gespräch mit dem Mandanten zu erfahren, worum es der Sache nach geht. Für eine erfolgsversprechende Verteidigungsstrategie erscheint es jedoch viel wichtiger, die Position des Staates bzw. der Ermittlungs- oder aktenführenden Behörden in Erfahrung zu bringen. Die dann gewährte Akteneinsicht gewährleistet demzufolge zunächst eine bestimmte Offenheit des Verfahrens.
Transponiert man diese Absichten und Vorgehensweisen des Verteidigers eines Beschuldigten auf die Verfahrensbeteiligten, in Gestalt des Zeugen und seines konsultierten Zeugenbeistands, werden einige Parallelen dieser Zielrichtungen sichtbar. Wie aus der folgenden Untersuchung hervorgehen wird, ist der Zeuge im Steuerstrafverfahren, in Hinsicht auf den weiteren Verfahrensverlauf, eine angreifbare Person. Die Verfahrensstellung des Zeugen kann schnell in die Verfahrensstellung eines Beschuldigten oder eines zusätzlichen Beschuldigten wechseln.
Um dieser Gefahr möglichst frühzeitig entgegen wirken zu können, wäre es für den Zeugenbeistand von enormer Bedeutung, eine Akteneinsicht in Bezug auf das geführte Verfahren zu erhalten. Diese Erkenntnisse könnte er dann in einem Zeugenbeistandsgesprächs mit seinen Mandanten explizit erörtern um dann eine Einlassungs- bzw. Aussagelinie festlegen zu können. Dieses Interesse bildet den Kernbereich der Ausarbeitung. Gleichwohl werden Inhalt und Grenzen des Akteneinsichtsrechts aufgezeigt, um den herum verschiedene, bis heute ungeklärte, Einzelprobleme angesiedelt sind.
Inhaltsverzeichnis:Inhaltsverzeichnis:
InhaltsverzeichnisIII
Abkürzungen und HinweisVII
1.Einleitung1
2.Das Akteneinsichtsrecht3
2.1Grundlagen.3
2.1.1 Zum Begriff des Akteneinsichtsrechts3
2.1.2Definition3
2.2Verfassungsrechtliche Verankerung4
2.2.1Grundsatz des rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Absatz 1 GG4
2.2.2Grundsatz der Gewährung eines fairen Verfahrens6
2.2.3Prinzip der Waffengleichheit6
2.2.4Ergebnis8
2.3Gegenstand der Akteneinsicht9
2.3.1Akteninhalt
15 2.3.1.1Definition der Akte9
2.3.1.2Papiergestützte Akten9
2.3.1.3Festplatten als Akten (Dateien) und sonstige technische Aufzeichnungen10
2.3.2Grundsatz der Aktenvollständigkeit11
2.4Zeitpunkt der Akteneinsicht11
2.4.1Akteneinsicht im Vorverfahren12
2.4.2Akteneinsicht im Hauptverfahren13
2.4.3Akteneinsicht nach rechtskräftigem Abschluss des Steuerstrafverfahrens15
2.4.4Akteneinsicht im Rahmen der Untersuchungshaft15
2.5Träger des Akteneinsichtsrechts17
2.5.1Der Verteidiger17
2.5.2Der Beschuldigte19
2.5.3Nichtverfahrensbeteiligte Dritte20
2.6Verweigerung der Akteneinsicht23
2.6.1Verweigerung gemäß
147 Absatz 2 StPO23
2.6.1.1Abschlussvermerk gemäß
169 a StPO23
2.6.1.2Gefährdung des Untersuchungszwecks23
2.6.2Ausnahmen nach
147 Absatz 3 StPO24
2.7Rechtsschutz ge...