Actio popularis
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Als Popularklage bezeichnet man im Rechtswesen eine Klage, die von jemandem erhoben wird, der nicht unmittelbar betroffen ist. In Deutschland ist die Popularklage nur in Ausnahmefällen zugelassen (vgl. Klagebefugnis als Zulässigkeitsvoraussetzung). Eine Ausnahme ist die in der Verfassung des Freistaates Bayern in Artikel 98 Satz 4 vorgesehene Möglichkeit für jedermann, Popularklage beim Bayerischen Verfassungsgerichtshof einzulegen. Dabei kann jedes bayerische Gesetz, Verordnung oder Satzung dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof vorgelegt werden mit der Behauptung, ein in der Landesverfas...