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Der Leipziger Kommentar setzt auch in der 13. Auflage die Maßstäbe für die Wissenschaft zum materiellen Strafrecht. In 20 Bänden beleuchtet das hochkarätige Autorenteam das Strafgesetzbuch sowie das Völkerstrafgesetzbuch in allen Facetten und mit bemerkenswerter Tiefe; dabei bleibt keine Frage unbeantwortet.
Von der Entstehungsgeschichte über Reformfragen, bis hin zu rechtsvergleichenden Darstellungen sowie unter Einschluss verwandter Rechtsgebiete wie der Kriminologie und des Völkerstrafrechts findet der Benutzer eine erschöpfende Darstellung und wissenschaftliche Aufbereitung der gesamten
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Produktbeschreibung
Der Leipziger Kommentar setzt auch in der 13. Auflage die Maßstäbe für die Wissenschaft zum materiellen Strafrecht. In 20 Bänden beleuchtet das hochkarätige Autorenteam das Strafgesetzbuch sowie das Völkerstrafgesetzbuch in allen Facetten und mit bemerkenswerter Tiefe; dabei bleibt keine Frage unbeantwortet.

Von der Entstehungsgeschichte über Reformfragen, bis hin zu rechtsvergleichenden Darstellungen sowie unter Einschluss verwandter Rechtsgebiete wie der Kriminologie und des Völkerstrafrechts findet der Benutzer eine erschöpfende Darstellung und wissenschaftliche Aufbereitung der gesamten Materie. Der Großkommentar gibt den gegenwärtigen Erkenntnisstand in Rechtsprechung und Literatur vollständig wieder und bietet Hilfe zur Lösung auch entlegener Probleme.

Band 7 kommentiert aus dem Besonderen Teil des StGB die Regelungen zum Friedensverrat, Hochverrat und zur Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates (§§ 80-92b); zum Landesverrat und der Gefährdung der äußeren Sicherheit (§§93-101a); zu den Straftaten gegen ausländische Staaten (§§ 102-104a), den Straftaten gegen Verfassungsorgane sowie bei Wahlen und Abstimmungen (§§ 105-108e), den Straftaten gegen die Landesverteidigung (§§ 109-109k) sowie zum Widerstand gegen die Staatsgewalt (§§ 110-122).
Autorenporträt
Christoph Barthe, BGH, Karlsruhe; Christoph Coen, BGH, Karlsruhe; Tobias Engelstätter, BGH, Karlsruhe; Henning Rosenau, Universität Halle-Wittenberg; Wilhelm Schmidt, BGH a.D., Karlsruhe; Mark Steinsiek, Hannover; Lienhard Weiß, BGH, Karlsruhe.