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Studienarbeit aus dem Jahr 2007 im Fachbereich BWL - Recht, Note: 1,3, Universität Duisburg-Essen (Privat- und Wirtschaftsrecht), Veranstaltung: Wirtschaftsrechtliches Seminar, Sprache: Deutsch, Abstract: Mit dem aktuellen „Trihotel“-Urteil des BGH hat sich dieser erneut der gesellschaftsrechtlichen Problematik des missbräuchlichen Eingriffs, seitens der Gesellschafter in die Gesellschaft als Rechtsperson, auseinandergesetzt. Die Problematik, mit welcher sich die Rechtsprechung und Rechtswissenschaft seit langer Zeit konfrontiert sieht, liegt – ganz allgemein formuliert - in der…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2007 im Fachbereich BWL - Recht, Note: 1,3, Universität Duisburg-Essen (Privat- und Wirtschaftsrecht), Veranstaltung: Wirtschaftsrechtliches Seminar, Sprache: Deutsch, Abstract: Mit dem aktuellen „Trihotel“-Urteil des BGH hat sich dieser erneut der gesellschaftsrechtlichen Problematik des missbräuchlichen Eingriffs, seitens der Gesellschafter in die Gesellschaft als Rechtsperson, auseinandergesetzt. Die Problematik, mit welcher sich die Rechtsprechung und Rechtswissenschaft seit langer Zeit konfrontiert sieht, liegt – ganz allgemein formuliert - in der missbräuchlichen Ausnutzung des Haftungsprivilegs durch die Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft. Das Haftungsprivileg besagt, dass den Gläubigern einer Kapitalgesellschaft nur die Gesellschaft selbst mit ihrem Vermögen haftet.1 Dieser Ausschluss der Gesellschafterhaftung wird durch das Trennungsprinzip, zwischen Gesellschafts- und Gesellschaftervermögen, ermöglicht.2 Das Trennungsprinzip wird in einigen Fällen durchbrochen. Neben den gesetzlichen Regelungen zum Gläubigerschutzsystem der GmbH, wie bspw. Kapitalaufbringung und Kapitalerhaltung wird dieses Prinzip auch bei missbräuchlichen Eingriffen der Gesellschafter in das Gesellschaftsvermögen, die von den gesetzlichen Regelungen eben nicht erfasst werden, aufgehoben.3 Die Haftung der Gesellschafter, die aus diesen Eingriffen resultiert, ist heutzutage unter der Bezeichnung „Existenzvernichtungshaftung“ oder „Haftung wegen existenzvernichtenden Eingriff“ bekannt. Der erwähnte missbräuchliche Eingriff äußert sich generell in einer - für den Gesellschaftsgläubiger nachteiligen, weil insolvenzverursachenden Einflussnahme der Gesellschafter auf die Gesellschaft als Schuldnerin. Nachteilig in diesem Sinne bedeutet, dass die den Gläubigern zustehende Haftungsmasse der Gesellschaft aus derselben transferiert wird, so dass dieses Vermögen den Gläubigern zur Haftung nicht mehr zur Verfügung steht. Häufigstes Opfer dieses missbräuchlichen Eingriffes war und ist die GmbH. 1 S. Altmeppen, H., Roth/Altmeppen GmbHG-Kommentar, 2005, § 13 Rn. 65. 2 Im Falle der GmbH ist dieses Trennungsprinzip in § 13 Abs. 1, 2 GmbHG verankert. 3 S. Gottschalk, M., Existenzvernichtungshaftung - GmbH-Gesellschafter, 2006, S. 1; s. auch Ulmer/T. Raiser GmbHG § 13 Rn. 51.