Cesare Lombroso (1835-1909), Professor für Strafrechtsanthropologie
und Gerichtsmedizin in Turin sowie Leiter der Psychiatrie in
Pesaro, gilt als Begründer der Kriminalanthropologie. Er versuchte
- angeregt durch Darwins Theorien - den von Geburt an zum
Kriminellen prädestinierten Menschentypus herauszuarbeiten.
Ausgangspunkt seiner Theorie war die These von der Verwandtschaft
zu den zivilisatorisch nicht domestizierten Vorfahren des heutigen
Menschen. Bei manchen Menschentypen, so Lombroso, trete diese
Verwandtschaft in körperlichen Merkmalen auf und verweise auf die
entwicklungsgeschichtlich atavistischen, sozial nicht zu
unterdrückenden niederen Anlagen eines Menschen.
So umstritten seine Thesen waren und heute zum Teil wieder sind zu
Zeiten der Nationalsozialisten dienten sie als Grundlage für deren
Ideologie. Für die Kriminologie haben sie insofern eine Bedeutung,
als das sie auf den Übergang vom Tat- zum Täterstrafrecht
verweisen.
Ausstattung/Bilder: Repr. d. Ausg. v. 1902. 2007. IV, 403 S.
Seitenzahl: 416
Edition Classic
Deutsch
Abmessung: 210mm x 148mm x 25mm
Gewicht: 525g
ISBN-13: 9783836435642
ISBN-10: 3836435640
Best.Nr.: 23264399
Cesare Lombroso (1835-1909), Professor für Strafrechtsanthropologie und Gerichtsmedizin in Turin sowie Leiter der Psychiatrie in Pesaro, gilt als Begründer der Kriminalanthropologie. Er versuchte - angeregt durch Darwins Theorien - den von Geburt an zum Kriminellen prädestinierten Menschentypus herauszuarbeiten. Ausgangspunkt seiner Theorie war die These von der Verwandtschaft zu den zivilisatorisch nicht domestizierten Vorfahren des heutigen Menschen. Bei manchen Menschentypen, so Lombroso, trete diese Verwandtschaft in körperlichen Merkmalen auf und verweise auf die entwicklungsgeschichtlich atavistischen, sozial nicht zu unterdrückenden niederen Anlagen eines Menschen.So umstritten seine Thesen waren und heute zum Teil wieder sind zu Zeiten der Nationalsozialisten dienten sie alsGrundlage für deren Ideologie. Für die Kriminologie haben sie insofern eine Bedeutung, als das sie auf den Übergang vom Tat- zum Täterstrafrecht verweisen.
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