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Studienarbeit aus dem Jahr 2012 im Fachbereich Politik - Thema: Europäische Union, Note: 2,0, Johannes Kepler Universität Linz (Institut für Gesellschafts- und Sozialpolitik), Sprache: Deutsch, Abstract: Die supranationale Union der EU, die durch den EUV und den AEUV gem. Art 1 EUV als Rechtsnachfolgerin der Europäischen Gemeinschaft erschaffen worden ist, benötigt bestimmte Organe die für sie handeln. Gem. Art. 47 EUV besitzt die Europäische Union eine eigene Rechtspersönlichkeit, und gem. Art. 13 Abs 1 EUV einen institutionellen Rahmen. Der "Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung" in…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2012 im Fachbereich Politik - Thema: Europäische Union, Note: 2,0, Johannes Kepler Universität Linz (Institut für Gesellschafts- und Sozialpolitik), Sprache: Deutsch, Abstract: Die supranationale Union der EU, die durch den EUV und den AEUV gem. Art 1 EUV als Rechtsnachfolgerin der Europäischen Gemeinschaft erschaffen worden ist, benötigt bestimmte Organe die für sie handeln. Gem. Art. 47 EUV besitzt die Europäische Union eine eigene Rechtspersönlichkeit, und gem. Art. 13 Abs 1 EUV einen institutionellen Rahmen. Der "Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung" in Art. 5 Abs 1 EUV hat 2 Ausprägungen: Die "Verbandskompetenz", demnach darf die EU nur dann handeln, wenn die Mitgliedsstaaten ihr für dieses Handeln die Kompetenz übertragen haben gem. Art. 4 und 5 Abs 1 EUV. Die "Organkompetenz", regelt in Art. 13 Abs 2 EUV, dass sich die Befugnisse der Organe auf jene beschränken, die ihnen in den Verträgen zugeteilt worden sind. Gem. Art. 13 Abs 1 EUV hat die Europäische Union folgende Organe: Den Europäische Rat, den Rat, die Europäische Kommission, das Europäische Parlament, den Gerichtshof der Europäischen Union, die Europäische Zentralbank und den Rechnungshof. Ergänzend gibt es noch den Wirtschafts- und Sozialausschuss (WSA), den Ausschuss der Regionen (ADR), die gem. Art 13 Abs 4 EUV dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission beratend zur Seite stehen und gem. Art. 282 AEUV das Europäische System der Zentralbanken (ESZB). Zusätzlich gibt es noch die Europäische Investitionsbank gem. Art. 308 AEUV. (vgl. Arndt/Fischer/Fetzer 2010, S. 19) Eine singuläre Regierung der Europäischen Union gibt es nicht. Man spricht hier eher von Regierungsfunktionen, die sich auf die Kommission, den Rat und den Europäischen Rat aufteilen. (vgl. Hartmann 2009, S. 59 f.)

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