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Document from the year 2011 in the subject Law - Civil Action / Lawsuit Law, , language: Czech, abstract: Die Zwangsvollstreckung ist ein Prozess oder eine Prozesstätigkeit des Gerichtes und weiterer beteiligter Subjekte; er dient zur Verwirklichung des oben angeführten Zieles. Diese Tätigkeit geschieht in der Zivilprozessbeziehung und wird durch die Normen des Zivilprozessrechts geregelt. Der auf diese Art und Weise geregelte Prozess wird als Zwangsvollstreckungsverfahren bezeichnet. Aus dem Charakter des Zwangsvollstreckungsverfahren als einer Zwangsrealisierung durch das Gericht der schon…mehr

Produktbeschreibung
Document from the year 2011 in the subject Law - Civil Action / Lawsuit Law, , language: Czech, abstract: Die Zwangsvollstreckung ist ein Prozess oder eine Prozesstätigkeit des Gerichtes und weiterer beteiligter Subjekte; er dient zur Verwirklichung des oben angeführten Zieles. Diese Tätigkeit geschieht in der Zivilprozessbeziehung und wird durch die Normen des Zivilprozessrechts geregelt. Der auf diese Art und Weise geregelte Prozess wird als Zwangsvollstreckungsverfahren bezeichnet. Aus dem Charakter des Zwangsvollstreckungsverfahren als einer Zwangsrealisierung durch das Gericht der schon festgesetzten Rechte und Pflichten ergibt sich, dass dieses Verfahren zwar einen Bestandteil des Zivilverfahrens bildet, jedoch ist es vom Erkenntnisverfahren abgetrennt (stellt die subjektiven Rechte und Pflichten autoritativ fest). Das Erkenntnisverfahren und das Zwangsvollstreckungsverfahren sind also zwei selbständige Bestandteile des einheitlichen Zivilverfahrens. Ihr gegenseitiges Verhältnis wird durch eine verschiedene Aufgabe gegeben. Die Existenz des Zwangsvollstreckungsverfahrens ist von der Existenz des vorherigen Erenntnisverfahrens nicht unmittelbar abhängig. Unter anderem ergibt es sich auch daraus, dass die von anderen Organen als Gerichten erlassenen Entscheidungen auch einen Titel darstellen können. Das Zwangsvollstreckungsverfahren ist daher selbständig und vom Erkenntnisverfahren relativ unabhängig, was auch aus den Umständen ersichtlich ist, dass die Entscheidungstätigkeit über einige im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens entstandenen Streitfragen dem Erkenntnisverfahren anvertraut wird. Zum Beispiel handelt es sich um einen Anspruch eines Dritten auf den Ausschluss einer Sache aus der Zwangsvollstreckung oder um eine Geltendmachung des Anspruches gegenüber einem Dritten, welche als Lohnzahler im Verfahren auftritt.

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