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Der Autor befaßt sich mit der Frage, ob das Gewerberecht und das Recht der Freien Berufe der zunehmenden Tendenz Rechnung tragen, daß der Mensch als "Prototyp" des Gewerbetreibenden und des Freiberuflers die jeweilige Profession nicht mehr in seiner Eigenschaft als einzelner ausübt, sondern als "Mensch im Unternehmen" einer Handelsgesellschaft die Eigenschaft einer Berufsausübungsgesellschaft verleiht. Zu diesem Zweck werden die aus der Sicht des Verfassers wichtigsten Gesetze des Gewerberechts und des Berufsrechts schwerpunktlich in ihrem persönlichen Anwendungsbereich daraufhin untersucht,…mehr

Produktbeschreibung
Der Autor befaßt sich mit der Frage, ob das Gewerberecht und das Recht der Freien Berufe der zunehmenden Tendenz Rechnung tragen, daß der Mensch als "Prototyp" des Gewerbetreibenden und des Freiberuflers die jeweilige Profession nicht mehr in seiner Eigenschaft als einzelner ausübt, sondern als "Mensch im Unternehmen" einer Handelsgesellschaft die Eigenschaft einer Berufsausübungsgesellschaft verleiht. Zu diesem Zweck werden die aus der Sicht des Verfassers wichtigsten Gesetze des Gewerberechts und des Berufsrechts schwerpunktlich in ihrem persönlichen Anwendungsbereich daraufhin untersucht, ob die Handelsgesellschaft selbst die Berufsausübende ist und, bejahendenfalls, welche Voraussetzungen der Mensch in einem solchen Unternehmen zu erfüllen hat.

Durch den Vergleich der Normen innerhalb des jeweiligen Rechtsgebietes deckt Ralf Kirchesch Unstimmigkeiten zwischen den Gesetzen und ihrer Auslegung durch die Rechtsprechung und die Lehre auf. Er kommt zu dem Schluß, daß das Gewerberecht von dem Grundsatz getragen wird, daß erlaubt ist, was nicht verboten wurde, und daß die Handelsgesellschaft und hier namentlich die Personenhandelsgesellschaft selbst die Berufsausübende ist, nicht etwa deren Gesellschafter. Für das Freiberuflerrecht liegt der Fall anders. Hier gilt, daß die Handelsgesellschaft grundsätzlich die Fähigkeit aufweist, selbst "den" Freien Beruf ausüben zu können, dies aber voraussetzt, daß der Gesetzgeber sie in den Kreis der Rechtssubjekte durch positives Recht aufgenommen hat.