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Im Gegensatz zu den technischen Mängeln einer Leistung sind optische Beeinträchtigungen an beschichteten Oberflächen auch für den Laien vielfach sofort sichtbar. Sie führen dann leider viel zu oft zu heftigen Auseinandersetzungen, wenn es um die Bewertung des Farbtones, des Glanzgrades, der Struktur, Ebenheit der Flächen, Staubeinschlüsse usw. geht. Wenn dann im Rechtsstreit ein Sachverständiger zu den vom Auftraggeber gerügten optischen Unregelmäßigkeiten Stellung nehmen soll, stellt man fest, dass es diesbezüglich keine Normen, Richtlinien oder Merkblätter gibt, die Beurteilungskriterien…mehr

Produktbeschreibung
Im Gegensatz zu den technischen Mängeln einer Leistung sind optische Beeinträchtigungen an beschichteten Oberflächen auch für den Laien vielfach sofort sichtbar. Sie führen dann leider viel zu oft zu heftigen Auseinandersetzungen, wenn es um die Bewertung des Farbtones, des Glanzgrades, der Struktur, Ebenheit der Flächen, Staubeinschlüsse usw. geht. Wenn dann im Rechtsstreit ein Sachverständiger zu den vom Auftraggeber gerügten optischen Unregelmäßigkeiten Stellung nehmen soll, stellt man fest, dass es diesbezüglich keine Normen, Richtlinien oder Merkblätter gibt, die Beurteilungskriterien bzw. Toleranzgrenzen bei so genannten Schönheitsfehlern festlegen. Die vorliegende Richtlinie soll bei Meinungsverschiedenheiten der Parteien helfen, optische Beeinträchtigungen beschichteter Oberflächen zu beurteilen und Streit zu schlichten - nicht zu verschärfen.