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Eine Vielzahl an Windenergieprojekten wird aufgrund befürchteter Beeinträchtigungen von Funknavigationsanlagen der Typen VOR und DVOR nicht genehmigt. Die luftverkehrsrechtliche Hürde verschärft den bestehenden Handlungs- und Investitionsdruck in der Windenergiebranche. Es besteht die Notwendigkeit, die offenen Fragen im Spannungsfeld zwischen Flugsicherung und Windenergie zu klären. Der zentrale rechtliche Anknüpfungspunkt ist § 18a Abs. 1 S. 1 LuftVG, der primär dem Schutz von Flugsicherungseinrichtungen vor möglichen schädlichen Beeinfl ussungen ('Störungen') dient. Die Norm enthält ein…mehr

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Produktbeschreibung
Eine Vielzahl an Windenergieprojekten wird aufgrund befürchteter Beeinträchtigungen von Funknavigationsanlagen der Typen VOR und DVOR nicht genehmigt. Die luftverkehrsrechtliche Hürde verschärft den bestehenden Handlungs- und Investitionsdruck in der Windenergiebranche. Es besteht die Notwendigkeit, die offenen Fragen im Spannungsfeld zwischen Flugsicherung und Windenergie zu klären. Der zentrale rechtliche Anknüpfungspunkt ist § 18a Abs. 1 S. 1 LuftVG, der primär dem Schutz von Flugsicherungseinrichtungen vor möglichen schädlichen Beeinfl ussungen ('Störungen') dient. Die Norm enthält ein Tatbestandsmerkmal, bei dessen Vorliegen die Errichtung eines Bauwerks verboten ist. Über die Voraussetzungen für das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals bestehen verschiedene Ansichten. Mit der Arbeit wird daher die Frage beantwortet, wann das in § 18a Abs. 1 S. 1 LuftVG aufgeführte Tatbestandsmerkmal '... wenn dadurch Flugsicherungseinrichtungen gestört werden können' als Voraussetzung für das Errichtungsverbot für Windenergieanlagen im Umfeld von Drehfunkfeuern erfüllt ist.

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