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Masterarbeit aus dem Jahr 2016 im Fachbereich Jura - Steuerrecht, Note: 1, Universität Wien (Steuerrecht), Veranstaltung: LL.M. Steuerrecht und Rechnungslegung, Sprache: Deutsch, Abstract: Einlagen sowie Einlagenrückzahlungen sind Leistungen causa societatis entweder vom Gesellschafter an die Gesellschaft oder umgekehrt. Sie stellen gemeinsam den "Kernbereich der Beziehungen zwischen der Kapitalgesellschaft und ihren Gesellschaftern" dar. Im Wesentlichen ist eine Einlagenrückzahlung beim Gesellschafter bis zu den Anschaffungskosten beziehungsweise bis zum Buchwert der Beteiligung steuerneutral…mehr

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Produktbeschreibung
Masterarbeit aus dem Jahr 2016 im Fachbereich Jura - Steuerrecht, Note: 1, Universität Wien (Steuerrecht), Veranstaltung: LL.M. Steuerrecht und Rechnungslegung, Sprache: Deutsch, Abstract: Einlagen sowie Einlagenrückzahlungen sind Leistungen causa societatis entweder vom Gesellschafter an die Gesellschaft oder umgekehrt. Sie stellen gemeinsam den "Kernbereich der Beziehungen zwischen der Kapitalgesellschaft und ihren Gesellschaftern" dar. Im Wesentlichen ist eine Einlagenrückzahlung beim Gesellschafter bis zu den Anschaffungskosten beziehungsweise bis zum Buchwert der Beteiligung steuerneutral zu behandeln. Sie wird erst steuerpflichtig, wenn die Rückzahlung den Buchwert der Einlage übersteigt. Gewinnausschüttungen sind beim Empfänger grundsätzlich steuerpflichtig. Ist eine Körperschaft Gesellschafter, kann die Gewinnausschüttung nach § 10 Abs 1 KStG steuerfrei gestellt sein. Bis zum StRefG 2015/2016 bestand ein weitgehendes Wahlrecht der steuerlichen Behandlung einer unternehmensrechtlichen Ausschüttung. Genaueres wurde durch den Einlagenrückzahlungserlass festgelegt, der eine Führung von Subkonten zur Evidenzierung von Einlagenständen vorsah. § 4 Abs 12 EStG wurde durch das Steuerreformgesetz 2015/201614 geändert. Die Evidenzierung solle an die Unterscheidung zwischen Innen- und Außenfinanzierung anknüpfen. Durch das AbgÄG 201518 wurde § 4 Abs 12 EStG weitgehend wieder in die Fassung vor dem StRefG 2015/2016 rückgeführt. Vor allem die nun in Geltung stehende Rechtslage des AbgÄG 2015 soll in dieser Arbeit dargestellt und kritisch hinterfragt werden. [...]

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