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Im Hinblick auf die Schaffung neuen Verfassungsrechts wird gemeinhin zwischen Verfassunggebung und Verfassungsänderung differenziert. Von Verfassunggebung ist die Rede, wenn eine neue Verfassung - wie z.B. 1949 das Grundgesetz - unabhängig von einer früheren Verfassung ins Werk gesetzt wird. Verfassungsänderung meint demgegenüber die nach Maßgabe einer geltenden Verfassung erfolgende Revision einzelner Verfassungsbestimmungen (vgl. etwa Art. 79 GG). Doch wie verhält es sich mit der Differenzierung zwischen Verfassunggebung und Verfassungsänderung in atypischen Konstellationen: Kann…mehr

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Produktbeschreibung
Im Hinblick auf die Schaffung neuen Verfassungsrechts wird gemeinhin zwischen Verfassunggebung und Verfassungsänderung differenziert. Von Verfassunggebung ist die Rede, wenn eine neue Verfassung - wie z.B. 1949 das Grundgesetz - unabhängig von einer früheren Verfassung ins Werk gesetzt wird. Verfassungsänderung meint demgegenüber die nach Maßgabe einer geltenden Verfassung erfolgende Revision einzelner Verfassungsbestimmungen (vgl. etwa Art. 79 GG). Doch wie verhält es sich mit der Differenzierung zwischen Verfassunggebung und Verfassungsänderung in atypischen Konstellationen: Kann Verfassungsänderung auch vorliegen, wenn eine neue Verfassung geschaffen wird? Und ist umgekehrt die Novellierung bloß einzelner Verfassungsbestimmungen qua Verfassunggebung denkbar? Christian Winterhoff geht zuerst auf die Verfassung, den gemeinsamen Bezugspunkt von Verfassunggebung und Verfassungsänderung, ein. Er beschreibt und analysiert dabei neben der historischen Entwicklung vor allem das Zusammenwirken der heute als typisch angesehenen formellen und materiellen Verfassungsmerkmale. Den Schwerpunkt seiner Untersuchung bildet die Entwicklung einer Theorie, welche die Voraussetzungen für eine Unterscheidbarkeit von Verfassunggebung und Verfassungsänderung ebenso benennt wie die konkret anwendbaren Abgrenzungskriterien. Die dabei gewonnenen Erkenntnisse ermöglichen nicht nur eine zutreffende verfassungstheoretische Einordnung selbst atypischer Fälle der Verfassungsrechtserzeugung, sondern sind auch für die Lösung verfassungsrechtlicher Streitfragen, z.B. hinsichtlich Existenz und Inhalt ungeschriebener Schranken der Verfassungsrevision, bedeutsam. Geboren 1971; Studium der Rechtswissenschaften in Göttingen; seit 2003 Rechtsanwalt mit dem Schwerpunkt öffentliches Recht, insbesondere Verfassungsrecht; 2004 Promotion; 2005 Habilitation; Priv.-Doz. an der Universität Göttingen.

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Autorenporträt
Geboren 1971; Studium der Rechtswissenschaften in Göttingen; seit 2003 Rechtsanwalt mit dem Schwerpunkt öffentliches Recht, insbesondere Verfassungsrecht; 2004 Promotion; 2005 Habilitation; Priv.-Doz. an der Universität Göttingen.