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Die regelmäßige Verjährung beginnt seit der Reform des Verjährungsrechts mit Kenntnis bzw. bereits mit grob fahrlässiger Unkenntnis des Gläubigers vom Schuldner und den den Anspruch begründenden Umständen. Weder die Kenntnis an sich noch die grob fahrlässige Unkenntnis stellen aber dogmatisch klare und daher in der Praxis handhabbare Rechtsbegriffe dar. Angesichts des Zwecks der Verjährung, nämlich Rechtssicherheit herbeizuführen, erscheint daher eine Klärung gerade dieser subjektiven Tatbestandsmerkmale des neuen Verjährungsrechts besonders wichtig.

Produktbeschreibung
Die regelmäßige Verjährung beginnt seit der Reform des Verjährungsrechts mit Kenntnis bzw. bereits mit grob fahrlässiger Unkenntnis des Gläubigers vom Schuldner und den den Anspruch begründenden Umständen. Weder die Kenntnis an sich noch die grob fahrlässige Unkenntnis stellen aber dogmatisch klare und daher in der Praxis handhabbare Rechtsbegriffe dar. Angesichts des Zwecks der Verjährung, nämlich Rechtssicherheit herbeizuführen, erscheint daher eine Klärung gerade dieser subjektiven Tatbestandsmerkmale des neuen Verjährungsrechts besonders wichtig.
Autorenporträt
Der Autor: Markus Riedhammer studierte an der Juristischen Fakultät der Universität Regensburg und war dort mehrere Jahre Wissenschaftlicher Mitarbeiter. Nach dem Assessorexamen 2002 promovierte er und ist nunmehr als Richter tätig.