Im Berufungszulassungsverfahren der VwGO modifizieren Unions- und Verfassungsrecht die Anforderungen an das Darlegungsgebot des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Kommt die Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahrens materiell ernsthaft in Betracht, so ist unmittelbar kraft Art. 267 AEUV die Berufung zuzulassen.
Führt eine Nicht- oder Fehlanwendung des Unionsrechts zu Zweifeln an der Ergebnisrichtigkeit der Entscheidung, haben die Oberverwaltungsgerichte als Ausfluss des Prinzips des Vorrangs des Unionsrechts sowie des Gebots des effet utile dargelegte Zulassungsgründe so umzudeuten, dass die Wirksamkeit des Unionsrechts in einem Berufungsverfahren gewährleistet werden kann. Für sämtliche Berufungszulassungsverfahren fordert das Gebot effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG eine Umdeutung hinreichend dargelegter, aber objektiv nicht vorliegender Berufungszulassungsgründe in solche, die nicht dargelegt sind, aber offen zu Tage treten.
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Führt eine Nicht- oder Fehlanwendung des Unionsrechts zu Zweifeln an der Ergebnisrichtigkeit der Entscheidung, haben die Oberverwaltungsgerichte als Ausfluss des Prinzips des Vorrangs des Unionsrechts sowie des Gebots des effet utile dargelegte Zulassungsgründe so umzudeuten, dass die Wirksamkeit des Unionsrechts in einem Berufungsverfahren gewährleistet werden kann. Für sämtliche Berufungszulassungsverfahren fordert das Gebot effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG eine Umdeutung hinreichend dargelegter, aber objektiv nicht vorliegender Berufungszulassungsgründe in solche, die nicht dargelegt sind, aber offen zu Tage treten.
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"Die breit angelegte Arbeit Neuhäusers sei allen empfohlen, die sich über die Einzelheiten des Berufungszulassungsverfahrens einerseits und über - weit verstandene - Auswirkungen des Europarechts auf das nationale Verwaltungsprozessrecht informieren wollen." Prof. Dr. Jürgen Held, in: Die Öffentliche Verwaltung, 8/2013