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Der Kernbereich der privaten Lebensgestaltung ist eine Rechtsfigur mit langer Tradition und großer Symbolik. Das Bundesverfassungsgericht legt das Grundgesetz in ständiger Rechtsprechung dahin aus, dass es einen letzten unantastbaren Freiheitsraum des Menschen (Kernbereich) beinhaltet. Auch die Bundes- und Landesgesetzgeber haben diesen Rechtsbegriff in eine Reihe von Gesetzen eingefügt, v. a. um heimliche Informationserhebungen zu begrenzen.
Ilmer Dammann zeigt, dass das Konzept des unantastbaren Kernbereichs der privaten Lebensgestaltung nicht tragfähig ist. Es gibt nämlich keinen Bereich
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Produktbeschreibung
Der Kernbereich der privaten Lebensgestaltung ist eine Rechtsfigur mit langer Tradition und großer Symbolik. Das Bundesverfassungsgericht legt das Grundgesetz in ständiger Rechtsprechung dahin aus, dass es einen letzten unantastbaren Freiheitsraum des Menschen (Kernbereich) beinhaltet. Auch die Bundes- und Landesgesetzgeber haben diesen Rechtsbegriff in eine Reihe von Gesetzen eingefügt, v. a. um heimliche Informationserhebungen zu begrenzen.

Ilmer Dammann zeigt, dass das Konzept des unantastbaren Kernbereichs der privaten Lebensgestaltung nicht tragfähig ist. Es gibt nämlich keinen Bereich der menschlichen Freiheit und Existenz, der absolut - also abwägungsfrei - geschützt ist. Die Unantastbarkeit des Kernbereichs lässt sich nicht überzeugend mit Menschenwürde- und Wesensgehaltsgarantie begründen. Ein effektiver Grundrechtsschutz wird nicht durch den unantastbaren Kernbereich, sondern durch wirksame Alternativen, wie den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und den Grundrechtsschutz durch Verfahren, sichergestellt.
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