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Mit dieser Arbeit liegt erstmals eine umfassende Auseinandersetzung mit den grundrechtlichen Aspekten des Datenschutzes auf europäischer Ebene vor.
Birte Siemen untersucht zunächst die Entwicklung des Rechts auf Datenschutz unter der EMRK, bevor sie auf den Datenschutz im Gemeinschaftsrecht eingeht. Nach einer Analyse der Rechtsprechung der Straßburger Organe wird deutlich, dass man unter der EMRK seit kurzem von einem Recht auf Datenschutz sprechen kann. Gleichwohl ist dieses Recht streng genommen lediglich ein - wenn auch zunehmend selbständiger - Teilaspekt des Rechts auf Achtung des…mehr

Produktbeschreibung
Mit dieser Arbeit liegt erstmals eine umfassende Auseinandersetzung mit den grundrechtlichen Aspekten des Datenschutzes auf europäischer Ebene vor.

Birte Siemen untersucht zunächst die Entwicklung des Rechts auf Datenschutz unter der EMRK, bevor sie auf den Datenschutz im Gemeinschaftsrecht eingeht. Nach einer Analyse der Rechtsprechung der Straßburger Organe wird deutlich, dass man unter der EMRK seit kurzem von einem Recht auf Datenschutz sprechen kann. Gleichwohl ist dieses Recht streng genommen lediglich ein - wenn auch zunehmend selbständiger - Teilaspekt des Rechts auf Achtung des Privatlebens in Art. 8 EMRK und sehr eng mit diesem verknüpft. Anders stellt sich die Situation im Gemeinschaftsrecht dar. Obwohl sich das Recht auf Datenschutz als allgemeiner Rechtsgrundsatz aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens ableitet, kommt ihm bald eine eigenständigere Funktion zu. Diese verdankt er vor allem dem Inkrafttreten der Datenschutzrichtlinie, die ausdrücklich auch demGrundrechtsschutz in der Gemeinschaft dient. Im Mittelpunkt der Analyse des Rechts auf Datenschutz in der Gemeinschaft steht dementsprechend das Urteil des EuGH im Fall "Österreichischer Rundfunk". Hier beleuchtet der EuGH erstmals ausführlich den Datenschutz in der Gemeinschaft. Es wird deutlich, dass der Inhalt dieses Rechts sich sowohl aus Art. 8 EMRK als auch aus der Richtlinie speist. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt stellt sich der Datenschutz daher als ein "hybrides Grundrecht" dar.

Letztendlich wird deutlich, dass inzwischen ein europäisches Grundrecht auf Datenschutz existiert, welches unter der EMRK und der Gemeinschaft trotz aller Ähnlichkeiten unterschiedlich ausgebildet ist.
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