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Die Schenkungsteuer wird in der wissenschaftlichen Auseinandersetzung meist ohne nähere Begründung als bloße Ergänzung der Erbschaftsteuer betrachtet. Tatsächlich geht die Schenkungsteuer über eine bloße Ergänzungsfunktion hinaus. Sie ist eine eigenständige Steuer, die einer eigenständigen Rechtfertigung bedarf und in einem eigenen Normenkomplex geregelt werden sollte. Hierfür werden die Besonderheiten der Schenkungsteuer in Abgrenzung zur Erbschaftsteuer untersucht. Dies beginnt bei einer eigenständigen Rechtfertigung der Schenkungsteuer aus dem Leistungsfähigkeitsprinzip.
Die
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Produktbeschreibung
Die Schenkungsteuer wird in der wissenschaftlichen Auseinandersetzung meist ohne nähere Begründung als bloße Ergänzung der Erbschaftsteuer betrachtet. Tatsächlich geht die Schenkungsteuer über eine bloße Ergänzungsfunktion hinaus. Sie ist eine eigenständige Steuer, die einer eigenständigen Rechtfertigung bedarf und in einem eigenen Normenkomplex geregelt werden sollte. Hierfür werden die Besonderheiten der Schenkungsteuer in Abgrenzung zur Erbschaftsteuer untersucht. Dies beginnt bei einer eigenständigen Rechtfertigung der Schenkungsteuer aus dem Leistungsfähigkeitsprinzip.

Die Gesetzgebungskompetenz für die Schenkungsteuer folgt nicht entsprechend der für die Erbschaftsteuer, sondern folgt aus einem Steuererfindungsrecht. Wegen der Erforderlichkeitsklausel des Art. 72 Abs. 2 GG steht dem Bund nur die Normierung des grundlegenden Steuergegenstandes zu, während die Länder die weitergehenden Regelungen treffen können.

Die aus der Erbrechtsgarantie entnommenen verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Erbschaftsteuer lassen sich nicht auf die Schenkungsteuer übertragen, da bei Schenkungen nur die Eigentumsgarantie betroffen ist. Verfehlt ist auch die bei der Erbschaftsteuer getroffene Differenzierung nach verwandtschaftlichem Verhältnis mit teilweise hohen Freibeträgen.

Abschließend werden Einflüsse des Unionsrechts untersucht, bevor die Konturen eines Schenkungsteuergesetzes skizziert werden.