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In der Endphase der parlamentarischen Debatte wurde der Bundesärztekammer (Arbeitsgemeinschaft der Deutschen Ärztekammern) in 16 Abs. 1 Satz 1 TPG in einer Art Pilotprojekt weitreichende Regelungskompetenzen übertragen. Danach hat die Bundesärztekammer für den Bereich der Organtransplantation die Kompetenz, den Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft in Richtlinien festzustellen. Da es an einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zur sogenannten Richtlinienkompetenz fehlt, dauern die Meinungsverschiedenheiten zur Frage der Verfassungsmäßigkeit an. Der Schwerpunkt der…mehr

Produktbeschreibung
In der Endphase der parlamentarischen Debatte wurde der Bundesärztekammer (Arbeitsgemeinschaft der Deutschen Ärztekammern) in
16 Abs. 1 Satz 1 TPG in einer Art Pilotprojekt weitreichende Regelungskompetenzen übertragen. Danach hat die Bundesärztekammer für den Bereich der Organtransplantation die Kompetenz, den Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft in Richtlinien festzustellen. Da es an einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zur sogenannten Richtlinienkompetenz fehlt, dauern die Meinungsverschiedenheiten zur Frage der Verfassungsmäßigkeit an. Der Schwerpunkt der Arbeit liegt auf der Qualifizierung der Richtlinien und der Frage, ob diese verfassungsgemäß sind, also dem Bestimmtheitsgebot und der Wesentlichkeitstheorie genügen.
Autorenporträt
Karina Woinikow absolvierte das Studium der Rechtswissenschaften und den interdisziplinären Studiengang Medizin - Ethik - Recht an der Universität Halle-Wittenberg. Heute ist die Volljuristin als Rechtsanwältin tätig.