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Studienarbeit aus dem Jahr 2016 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / Sonstiges, Note: 12,0, Georg-August-Universität Göttingen, Sprache: Deutsch, Abstract: Die wirtschaftliche Betätigung des Staates hat eine lange Tradition. So gab es bereits früher konigliche Porzellanmanufakturen, kriegswichtige Rüstungsunternehmen und Staatsbanken. Doch wie stellt sich die Situation heute dar? Das Bild des Staates als Unternehmer wandelt sich stetig. Nicht zuletzt die Finanz- und Wirtschaftskrise im Jahr 2008 führte dazu, dass der Staat in die Unternehmerrolle gedrängt wurde, indem er zur…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2016 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / Sonstiges, Note: 12,0, Georg-August-Universität Göttingen, Sprache: Deutsch, Abstract: Die wirtschaftliche Betätigung des Staates hat eine lange Tradition. So gab es bereits früher konigliche Porzellanmanufakturen, kriegswichtige Rüstungsunternehmen und Staatsbanken. Doch wie stellt sich die Situation heute dar? Das Bild des Staates als Unternehmer wandelt sich stetig. Nicht zuletzt die Finanz- und Wirtschaftskrise im Jahr 2008 führte dazu, dass der Staat in die Unternehmerrolle gedrängt wurde, indem er zur Stabilisierung des Finanzsystems staatliche Beteiligungen an systemrelevanten Banken erwarb. Die daraus resultierende, noch heute anhaltende, Debatte um die Frage, wann der Staat als Marktakteur agieren sollte und wann nicht, gibt Anlass, die verfassungsrechtliche Zulässigkeit wirtschaftlicher Betätigungen des Staates einschließlich der Kommunen genauer zu untersuchen. Im Rahmen dieser Arbeit soll daherzunächst in einem ersten Schritt auf die konkreten Erscheinungsformen wirtschaftlicher Betätigungen des Staates einschließlich der Kommunen (B) eingegangen werden. In einem zweiten Schritt werden die rechtlichen Spielräume und Grenzen wirtschaftlicher Betätigungen des Staates einschließlich der Kommunen (C) thematisiert. In einem dritten Schritt werden die Rechtsschutzmöglichkeiten (D) dargelegt, um sodann mit einer Schlussbetrachtung (E) in Bezug auf die verfassungsrechtliche Zulässigkeit dieser wirtschaftlichen Betätigungen zu enden.