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Studienarbeit aus dem Jahr 1998 im Fachbereich Medien / Kommunikation - Medien und Politik, Pol. Kommunikation, Note: 2,0, Universität Siegen (Medien-Planung,-Entwicklung und -Beratung), Veranstaltung: Grundfragen des Medienrechts, Sprache: Deutsch, Abstract: Der Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes garantiert jedermann das Recht seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und sich allgemein zugänglichen Quellen frei zu informieren. Damit befaßt sich der Artikel insbesondere mit der Freiheit der zwischenmenschlichen Kommunikation, die zwei Aspekte erfaßt. Die Vorschrift…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 1998 im Fachbereich Medien / Kommunikation - Medien und Politik, Pol. Kommunikation, Note: 2,0, Universität Siegen (Medien-Planung,-Entwicklung und -Beratung), Veranstaltung: Grundfragen des Medienrechts, Sprache: Deutsch, Abstract: Der Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes garantiert jedermann das Recht seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und sich allgemein zugänglichen Quellen frei zu informieren. Damit befaßt sich der Artikel insbesondere mit der Freiheit der zwischenmenschlichen Kommunikation, die zwei Aspekte erfaßt. Die Vorschrift enthält also mit anderen Worten die sogenannte Informationsfreiheit und die Meinungsäußerungs- und -verbreitungsfreiheit, die in dieser Hausarbeit erläutert werden soll. Beide Rechte sind im 19 Jahrhundert aus der Freiheitsidee entstanden und wurden im Jahre 1848 durch die Nationalversammlung in der Paulskirche als Grundrecht der Deutschen in den Reichsgesetzen festgelegt. Damit entsprechen Meinungs- und Informationsfreiheit des Art.5 Abs.1 Satz1 Grundrechten die, wie alle anderen Grundrechte auch, unantastbare und unveräußerliche Rechte, die nicht vom Staat verliehen werden, sondern von ihm anzuerkennen und zu gewährleisten sind, garantiert. Diese Rechte können im Falle einer Gefährdung der freiheitlich demokratischen Grundordnung aberkannt werde, wie am Art.18 deutlich wird: "Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit (Artikel 5 Abs. 1), [...] zum Kampfe gegen die freiheitlich demokratischen Grundordnung mißbraucht, verwirkt diese Grundrechte. Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen."

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