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Gegenstand des Buches sind die Auswirkungen der Reformen des Eherechts, des Schiedsverfahrensrechts und des Schuldrechts, die von Prof. Dr. Walter Rolland, dem früheren Leiter der Abteilung Zivilrecht im Bundesministerium der Justiz, betreut worden sind. Im Familienrecht zeichnet Prof. Dr. Wagenitz die Entwicklung des Scheidungs- und Scheidungsfolgenrechts von ihrer grundlegenden Neugestaltung durch das Erste Eherechtsreformgesetz 1977 bis heute nach. Manche Reformentscheidung ist - so das Resümee - heute einer realistischeren Betrachtung gewichen; mit ihren Grundanliegen hat sich die…mehr

Produktbeschreibung
Gegenstand des Buches sind die Auswirkungen der Reformen des Eherechts, des Schiedsverfahrensrechts und des Schuldrechts, die von Prof. Dr. Walter Rolland, dem früheren Leiter der Abteilung Zivilrecht im Bundesministerium der Justiz, betreut worden sind.
Im Familienrecht zeichnet Prof. Dr. Wagenitz die Entwicklung des Scheidungs- und Scheidungsfolgenrechts von ihrer grundlegenden Neugestaltung durch das Erste Eherechtsreformgesetz 1977 bis heute nach. Manche Reformentscheidung ist - so das Resümee - heute einer realistischeren Betrachtung gewichen; mit ihren Grundanliegen hat sich die Eherechtsreform aber bewährt.
Im Schiedsverfahrensrecht stellt Prof. Dr. Oberhammer ausgehend vom UNCITRAL-Modellgesetz Grundfragen der Gesetzgebung dar und diskutiert im Anschluss daran Regelungsaufgaben, welche in Deutschland, Österreich und der Schweiz zu bewältigen sind oder waren.
Für die Schuldrechtsreform beschreibt Prof. Dr. Dr. h.c. Medicus pointiert die Auswirkungen auf die Lehrbücher zum Schuldrecht - sowohl die anfangs recht herbe Kritik als auch die Rechtsvereinfachungen, die sich mittlerweile abzeichnen. Ganz ähnlich konstatiert Prof. Dr. Höland für die Wirkungen in Rechtsprechung und Praxis, dass sich die Aufregung gelegt und einer ruhigen Analyse gewichen ist.
In seinem Beitrag "Die Schuldrechtsreform und das Arbeitsrecht" geht Prof. Dr. Kohte schließlich auf die neue Konzeption des Rechts der Leistungsstörungen ein. Er zeigt, dass auf dieser Basis auch bekannte arbeitsrechtliche Probleme teleologisch zuverlässig gelöst werden können.