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Der Autor nimmt die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des arzneimittelrechtlichen Zulassungsverfahrens zum Anlaß, grundlegende Fragen nicht nur zur Dogmatik der Forschungsfreiheit zu klären. Auch wirtschaftlich motivierte Forschung fällt unter die Forschungsfreiheit des Art. 5 Abs. 3 GG. Zu diesem in der Rechtswissenschaft bislang nicht näher begründeten und vor allem in jüngerer Zeit immer wieder kritisierten Ergebnis gelangt der Verfasser im ersten Hauptteil der Untersuchung. Er wendet zunächst die anerkannten Tatbestandsmerkmale von Forschungstätigkeit auf solcherart motivierte…mehr

Produktbeschreibung
Der Autor nimmt die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des arzneimittelrechtlichen Zulassungsverfahrens zum Anlaß, grundlegende Fragen nicht nur zur Dogmatik der Forschungsfreiheit zu klären. Auch wirtschaftlich motivierte Forschung fällt unter die Forschungsfreiheit des Art. 5 Abs. 3 GG. Zu diesem in der Rechtswissenschaft bislang nicht näher begründeten und vor allem in jüngerer Zeit immer wieder kritisierten Ergebnis gelangt der Verfasser im ersten Hauptteil der Untersuchung. Er wendet zunächst die anerkannten Tatbestandsmerkmale von Forschungstätigkeit auf solcherart motivierte Erkenntnissuche an. Die Verfassung verlangt danach insbesondere weder eine um ihrer selbst willen betriebene Erkenntnissuche, noch eine zügige Veröffentlichung von Forschungsergebnissen. Zudem wird dargelegt, daß es keinen allgemeinen grundrechtsdogmatischen Grundsatz gibt, den an sich einschlägigen Grundrechtsschutz davon abhängig zu machen, daß der Grundrechtsträger keine Gewinnerzielungsabsicht hat ("pecunia non olet").

Im zweiten Hauptteil der Arbeit wird die ebenfalls bislang vernachlässigte Fragestellung in den Fokus genommen, inwieweit die Verwertung von Forschungsergebnissen Grundrechtsschutz genießt, wobei auch hier Art. 5 Abs. 3 GG im Vordergrund steht. Manuel Kamp analysiert, unter welchen Voraussetzungen Einschränkungen der Verwertungsphase mittelbare Beeinträchtigungen der Forschungsfreiheit sind. Er gelangt zu dem näher begründeten Ergebnis, daß von den überprüften Regelungen des Arzneimittelgesetzes das Erfordernis der "ärztlichen Vertretbarkeit" und das Fehlen der Möglichkeit, eine den Vorgaben des AMG entsprechende Probandenversicherung abzuschließen, Art. 5 Abs. 3 GG verletzen. Dagegen kann das von § 25 AMG verlangte Erfordernis der therapeutischen Wirksamkeit eines Arzneimittels noch verfassungskonform ausgelegt werden.