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Examensarbeit aus dem Jahr 2004 im Fachbereich Jura - Rechtsphilosophie, Rechtssoziologie, Rechtsgeschichte, Note: 8 Punkte, Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Frage nach dem Verhältnis von Rechtssoziologie und Rechtsdogmatik ist seit jeher ein Komplex von hoher Brisanz und nicht frei von Spannungen.1 Richtungweisend im Hinblick auf die Einordnung des Verhältnisses beider Disziplinen ist zunächst eine allgemeine Fixierung der Begriffe und des Wesens der Rechtssoziologie sowie der Rechtsdogmatik. I. Das Wesen der Rechtssoziologie Die Rechtssoziologie…mehr

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Produktbeschreibung
Examensarbeit aus dem Jahr 2004 im Fachbereich Jura - Rechtsphilosophie, Rechtssoziologie, Rechtsgeschichte, Note: 8 Punkte, Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Frage nach dem Verhältnis von Rechtssoziologie und Rechtsdogmatik ist seit jeher ein Komplex von hoher Brisanz und nicht frei von Spannungen.1 Richtungweisend im Hinblick auf die Einordnung des Verhältnisses beider Disziplinen ist zunächst eine allgemeine Fixierung der Begriffe und des Wesens der Rechtssoziologie sowie der Rechtsdogmatik. I. Das Wesen der Rechtssoziologie Die Rechtssoziologie ist zunächst, wie sich bereits aus dem sprachlichen Sinn herleiten lässt, ein Teil der Soziologie, und zwar derjenige, der sich vornehmlich mit dem Rechtswesen beschäftigt.2 Bei der Rechtssoziologie handelt es sich um eine empirische Wissenschaft mit eigenen Erkenntniszielen.3 welche die wechselseitige Interdependenz und den funktionalen Zusammenhang zwischen dem Recht und den nicht-rechtlichen Gesellschaftsphänomenen zu ergründen sucht.4 Sie setzt damit voraus, dass es sich bei dem Phänomen Recht um einen Vorgang der gesellschaftlichen Wirklichkeit handelt5, welches der empirischen Forschung zugänglich ist. Der Rechtssoziologe fragt nach der sozialen Wirklichkeit des Rechts und gelangt so zu einer Beschreibung und Erklärung des Rechtslebens. Dies macht deutlich, dass sich die Rechtssoziologie mit Wirklichkeitstatbeständen, d.h. mit dem gesellschaftlichen "Sein" beschäftigt. II. Die Sichtweise der Rechtsdogmatik Der Begriff der Dogmatik wird insbesondere im Hinblick auf das Recht nicht immer einheitlich verwendet.6 Der Begriff "Dogma" an sich bedeutet im Griechischen soviel wie "verbindlicher Lehrsatz" oder "festgelegte Meinung".7 [...] 1 Heldrich, AcP 186 (1986), 74, 99; Kißler, 2.4.1, 80; Raiser, JZ 1970, 665, 670. 2 Raiser, Das lebende Recht, 23; ders., Einführung in die Rechtssoziologie, 1; Gurvitch, 40; Heldrich, AcP 186 (1986), 74, 78. 3 Röhl, Rechtssoziologie, § 14, 87; Rottleuthner, Rechtstheorie, A. IV. 1), 25. 4 Raiser, Das lebendes Recht, 26; Creifelds, Rechtswörterbuch, Stichwort: Rechtssoziologie, 1113; Rehbinder, Rechtssoziologie, § 1, 2.; Schünemann, 3. Teil, § 12, 2., 73. 5 Raiser, ebenda. 6 Naucke, Rechtsphilosophie, Rn. 6, Fn.1; ders., Sozialwissenschaften, VI., 2., 38; Schlapp, Theorienstrukturen und Rechtsdogmatik, I.1.3, 20; Struck, JZ 1975, 84. 7 Rüthers, Rechtstheorie, § 7, Rn. 310; L. Raiser, DRiZ 1968, 98.

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