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Polizeirecht im hergebrachten Sinn bedeutet Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Seine Dogmatik wird durch die Institute der konkreten Gefahr und des Störers geprägt. Das Polizeirecht sieht sich heute mit Herausforderungen konfrontiert, denen seine klassische Dogmatik nicht mehr gewachsen zu sein scheint. Als Reaktion darauf nehmen die Polizeigesetzgeber eine tatbestandliche Vorverlagerung der Eingriffsermächtigungen vor.
Sebastian Kral beschreibt in einer Gegenüberstellung die Grundstrukturen der klassischen Polizeirechtsdogmatik und des gegenwärtigen
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Produktbeschreibung
Polizeirecht im hergebrachten Sinn bedeutet Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Seine Dogmatik wird durch die Institute der konkreten Gefahr und des Störers geprägt. Das Polizeirecht sieht sich heute mit Herausforderungen konfrontiert, denen seine klassische Dogmatik nicht mehr gewachsen zu sein scheint. Als Reaktion darauf nehmen die Polizeigesetzgeber eine tatbestandliche Vorverlagerung der Eingriffsermächtigungen vor.

Sebastian Kral beschreibt in einer Gegenüberstellung die Grundstrukturen der klassischen Polizeirechtsdogmatik und des gegenwärtigen Vorfeldrechts. Dabei stellt er Eingriffsschwellen, Maßnahmenadressaten und Rechtsfolgen kritisch dar und deckt die Defizite der Vorfeldbefugnisse auf. Auf dieser Grundlage entwickelt er ein mehrstufiges Rechtsgüterschutzmodell, das sowohl das klassische Polizeirecht als auch das Vorfeldrecht in sich vereint.
Autorenporträt
Sebastian Kral wurde 1981 in Schwelm geboren. Das Studium der Rechtswissenschaft nahm er 2002 an der Ruhr-Universität Bochum auf. Nach Abschluss des ersten Juristischen Staatsexamens war er als wissenschaftlicher Mitarbeiter tätig und promovierte 2011 zum Thema »Die polizeilichen Vorfeldbefugnisse als Herausforderung für Dogmatik und Gesetzgebung des Polizeirechts« bei Professor Dr. Martin Burgi. Seinen Referendardienst nahm er 2011 am Landgericht Wuppertal auf.
Rezensionen
"Die Lektüre dieses Werks kann den jeweiligen Landesministerien, die für die polizei- und sicherheitsrechtliche Gesetzgebung zuständig sind, sowie der Polizeirechtswissenschaft nachdrücklich empfohlen werden." Alexander Seidl, in: Zeitschrift für Verwaltungsrecht Online, 61/2012