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Forschungsarbeit aus dem Jahr 2007 im Fachbereich Jura - Rechtsphilosophie, Rechtssoziologie, Rechtsgeschichte, Note: gut, Universität Regensburg, Sprache: Deutsch, Abstract: Die unmittelbar nach dem Beginn der NS-Herrschaft einsetzende nationalsozialistische "Rassenpolitik" beruhte auf folgendem Gedankengang Hitlers: "Die Blutsmischung und das dadurch bedingte Senken des Rassenniveaus ist die alleinige Ursache des Absterbens alter Kulturen; denn die Menschen gehen nicht an verlorenen Kriegen zugrunde, sondern am Verlust jener Widerstandskraft, die nur dem reinen Blute zu eigen ist." Um die…mehr

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Produktbeschreibung
Forschungsarbeit aus dem Jahr 2007 im Fachbereich Jura - Rechtsphilosophie, Rechtssoziologie, Rechtsgeschichte, Note: gut, Universität Regensburg, Sprache: Deutsch, Abstract: Die unmittelbar nach dem Beginn der NS-Herrschaft einsetzende nationalsozialistische "Rassenpolitik" beruhte auf folgendem Gedankengang Hitlers: "Die Blutsmischung und das dadurch bedingte Senken des Rassenniveaus ist die alleinige Ursache des Absterbens alter Kulturen; denn die Menschen gehen nicht an verlorenen Kriegen zugrunde, sondern am Verlust jener Widerstandskraft, die nur dem reinen Blute zu eigen ist." Um die Qualität des deutschen Erbgutes zu verbessern, sollte deshalb das für "schädlich befundene fremdrassige Blut" aus der Volkgemeinschaft ausgeschieden werden. Den Auftakt hierfür bildete im April 1933 § 3 des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums (sog. "Arierparagraph"), der die Entlassung aller jüdischen Beamten, Angestellten und Arbeiter aus dem Staatsdienst anordnete. Mit diesem Gesetz, dem rund 3.000 antijüdische Gesetze und Verordnungen während der NS-Zeit folgten, wurde die nationalsozialistische Rassenlehre erstmals gesetzestechnisch wirksam. Neben dem Ausschluss von "unreinem Blut" war eine Steigerung der eigenen Rassenqualität durch eine "Aufzüchtung" (bzw. "Aufnordung") geplant. Für diese Aufgabe schien den Nationalsozialisten der geburtenstarke Bauernstand prädestiniert. Denn "die Bevölkerung auf dem Land ist...durchweg gesünder, kräftiger und noch kaum durch artfremdes Blut verdorben." Zur Umsetzung der Wiederaufzucht sollten die germanischen Bauern auf sog. Erbhöfen "erbgesunden" Nachwuchs aus ihrem "noch unbefleckten Erbgut" hervorbringen, um ihn an die übrige Bevölkerung abzugeben und so der angestrebten "Aufnordung" Schritt für Schritt näher zu kommen. Seine rechtliche Grundlage fand dieses Vorhaben in dem bereits Ende September 1933 verabschiedeten Reichserbhofgesetz. Wegen seiner Ausrichtung verwundert es nicht, dass es unter allen agrarpolitischen Maßnahmen des NS-Staates als das am stärksten ideologisch geprägte Gesetz gilt.

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Autorenporträt
Gerhard Schober ist Heimatpfleger im Landkreis Starnberg und beschäftigt sich seit über dreißig Jahren mit der Geschichte des Landkreises. Für seine heimatpflegerische Arbeit und seine zahlreichen Publikationen erhielt er den Oberbayerischen Kulturpreis 2002.