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Der Kommentar erläutert das Niedersächsische Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) zuverlässig, anschaulich und praxisnah.Das Niedersächsische Kommunalverfassungsgesetz enthält die für die niedersächsischen Kommunen verbindlichen, grundlegenden Organisations- und Verfahrensregeln. Nach diesen Regeln vollzieht sich ihre verfassungsrechtlich garantierte Selbstverwaltung. Es ist daher ständige Aufgabe des Landesgesetzgebers, das Kommunalverfassungsrecht an die Dynamik tatsächlicher oder rechtlicher Entwicklungen anzupassen, und es ist ständige Aufgabe eines Kommentars zum Niedersächsischen…mehr

Produktbeschreibung
Der Kommentar erläutert das Niedersächsische Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) zuverlässig, anschaulich und praxisnah.Das Niedersächsische Kommunalverfassungsgesetz enthält die für die niedersächsischen Kommunen verbindlichen, grundlegenden Organisations- und Verfahrensregeln. Nach diesen Regeln vollzieht sich ihre verfassungsrechtlich garantierte Selbstverwaltung. Es ist daher ständige Aufgabe des Landesgesetzgebers, das Kommunalverfassungsrecht an die Dynamik tatsächlicher oder rechtlicher Entwicklungen anzupassen, und es ist ständige Aufgabe eines Kommentars zum Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz, diese Anpassungen zeitnah darzustellen, zu erläutern und ggf. auch mit kritischen Anmerkungen zu versehen. Die nun vorliegende 5. Auflage dieses Kommentars erweitert das Werk nicht nur um die seit der 4. Auflage ergangene Rechtsprechung und wichtige Literatur, sondern geht praxisnah auf die seither verkündeten Änderungsgesetze ein: Zwei Änderungen des § 111 Abs. 5 Satz 3 NKomVG sind Folgeänderungen anlässlich von Änderungen des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes; im Ergebnis besteht danach auch für wiederkehrende Beiträge für Verkehrsanlagen keine Rechtspflicht der Kommunen zu ihrer Erhebung. Eine weitere Änderung betrifft § 8 Abs. 4 bis 6 NKomVG, wonach Gemeinden und Samtgemeinden mit mehr als 20 000 Einwohnern ein Ausgleichsanspruch gegenüber dem Land für die Beschäftigung einer hauptberuflichen Gleichstellungsbeautragten zusteht. Die Änderung des § 48 NKomVG hat erhebliche Bedeutung gerade auch für die in 2021 anstehende Kommunalwahl: Mit ihr wurden auch im Niedersächsischen Kommunalverfassungsrecht Wahlrechtsausschlüsse für Menschen mit Behinderungen aufgehoben. Mit Gesetz vom 11.9.2019 wurde als § 180 Abs. 7 NKomVG eine Heilungsvorschrift bei bestimmten Verkündungsfehlern eingefügt - eine unmittelbare Reaktion auf entsprechende Beanstandungen des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts. Die durch Gesetz vom 24.10.2019 vorgenommene Änderung des § 169 NKomVG betrifft schließlich Aufwendungserstattungen des Landkreises Göttingen an die Stadt Göttingen für den Fall, dass diese zur Durchführung von Aufgaben des örtlichen Trägers der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe herangezogen wird. Neuland betritt der niedersächsische Landesgesetzgeber mit den Änderungen der §§ 80 und 161 sowie der Einfügung des § 182 NKomVG durch das Gesetz zur Änderung niedersächsischer Rechtsvorschriften aus Anlass der COVID-19-Pandemie vom 15.7.2020 und das ergänzende Gesetz vom 17.2.2021: Im Schwerpunkt sehen diese Vorschriften für den Fall epidemischer Lagen grundlegende und umfangreiche Verfahrensanpassungen vor, um auch in diesen Situationen die demokratische Willensbildung und geordnete Verfahrensabläufe zu ermöglichen. Auch wenn das niedersächsische Kommunalverfassungsrecht auch in Zukunft in Bewegung bleiben wird, so ist es für die tägliche Arbeit mit dem Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz doch gerade heute unentbehrlich, eine verlässliche Auslegungs- und Arbeitshilfe zu diesem Gesetz zu erhalten. Die 5. Auflage dieses Werks bietet sie.Herausgegeben von Peter Blum, Direktor beim Abgeordnetenhaus Berlin a.D., zuvor Leiter der parlamentarischen Abteilung und Mitglied des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes beim Niedersächsischen Landtag, und Prof. Dr. Hubert Meyer, Geschäftsführendes Präsidialmitglied des Niedersächsischen Landkreistages. Unterstützt werden sie von Herbert Freese, Beigeordneter beim Niedersächischen Landkreistag, Ministerialdirigent a.D. Bernd Häusler, zuvor Abteilungsleiter im Niedersächsischen Ministerium für Inneres und Sport sowie Leiter der Kommunalabteilung des Hauses, Dr. Jörg Mielke, Chef der Niedersächsischen Staatskanzlei, Joachim Rose, Kämmerer der Gemeinde Wedemark, Dr. Joachim Schwind, Geschäftsführer beim Niedersächsischen Landkreistag, Dr. Thomas Smollich, Präsidenten des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts und Präsident des Staatsgerichtshofs, Ministerialdirigent Dr. Chris